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Zweiserver.de - Hosted Exchange & Hosted Sharepoint
Bei Zweiserver.de - Ihrem Anbieter für Hostinglösungen rund um Microsoft Exchange Server 2007 und Microsoft Windows Sharepoint Services 3.0!
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Kommunikationslösungen
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POSTOFFICE-Shop der Deutschen Post
POSTOFFICE ist der Online-Shop der Deutschen Post für Geschäftskunden für Brief-, Paket- und Bürobedarf: Hier finden Unternehmen alle Briefmarken für Brief, Standardbrief, Kompaktbrief, Großbrief, Maxibrief, Infobrief und Infopost in Bögen, Boxen und Sets sowie DHL-Paketmarken. Das passende Zubehör für den Postversand- Versandtaschen, Briefumschläge, Packsets, Packmaterial - ist ebenso im POSTOFFICE-Shop erhältlich. Darüberhinaus bietet POSTOFFICE eine große Auswahl an Büroartikeln wie Verbrauchsmaterialien, Schreibtisch-Sets, Computerzubehör, Ordnungs- und Archivierungssysteme, iphone-Zubehör u.v.m. Die Lieferung erfolgt ab einem Bestellwert von 50 Euro versandkostenfrei, bezahlt werden kann per Kreditkarte, Lastschrift oder per Rechnung. Der POSTOFFICE-Shop wendet sich exklusiv an Geschäftskunden.
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News
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affilinet Studie zeigt: Nur relevante Online-Werbung macht gerade bei deutschen Usern Klick
(München, 5. Juli 2010 - affiliatepr.de) Erste europaweite Online-Befragung von affilinet zeigt: Deutsche Internetnutzer legen im europäischen Vergleich besonders Wert auf Online-Werbung, die ihren Interessen entspricht, für 80 Prozent der deutschen Onliner ist der Preis das alleinentscheidende Kriterium für einen Online-Kauf und deutsche Internetnutzer sind beim Recherchieren und Einkaufen im Internet spitze
Für deutsche Internetnutzer ist "Relevanz" das Zauberwort, wenn sie im Internet Werbung wahrnehmen. 70 Prozent von ihnen legen besonderen Wert auf Online-Werbeanzeigen, die zu ihren persönlichen Interessen passen (Europa: 56 Prozent). Sind sie auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam geworden, entscheidet für 80 Prozent der deutschen Nutzer am Ende aber immer noch der Preis über den Kauf im Internet (Europa: 67 Prozent). Insgesamt ist das Internet für die Recherche und den Kauf von Produkten für Deutsche und Europäer nicht mehr wegzudenken. Fast zwei Drittel der deutschen Onliner (61 Prozent) suchen im Netz nach Produkten und kaufen dort auch ein (Europa: 38 Prozent). Das sind die Ergebnisse des ersten von affilinet durchgeführten "Consumer Surveys". affilinet befragte in der repräsentativen Online-Umfrage 2.566 Online-Nutzer aus Deutschland, Großbritannien, Spanien, Frankreich und den Niederlanden im Juni 2010 zu ihrer Einstellung zu Online-Werbung sowie ihrem Einkaufsverhalten im Internet.
Junge Onliner legen Wert auf ansprechende Online-Werbung, Silver Surfer auf Zusatzinfos
Neben der persönlichen Relevanz der Online-Werbung ist für über ein Drittel (36 Prozent) der 18- bis 24-jährigen User Werbung im Internet besonders interessant, wenn sie genau darauf ausgerichtet ist, wonach sie im Internet suchen (Deutschland: 26 Prozent, Europa: 43 Prozent). Aber auch eine ansprechende Gestaltung der Online-Werbung ist für die jungen Onliner entscheidend: 20 Prozent von ihnen geben diesen Aspekt als wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung an. Damit liegen sie in diesem Punkt deutlich über dem deutschen und europäischen Gesamtdurchschnitt von jeweils 10 Prozent.
Relevanz der Werbung ist auch für die deutschen Silver Surfer (55+) das stärkste Argument für gute Online-Werbung (56 Prozent). Mehr als alle anderen Altersgruppen achten sie jedoch verstärkt auf den Inhalt von Werbebannern. 40 Prozent von ihnen finden Online-Werbung am besten, wenn sie neue Informationen enthält, die vorher nicht bekannt waren (Deutschland: 30 Prozent, Europa: 26 Prozent).
Erweiterte Informationen in Form von Kundenbewertungen sind ebenfalls beliebt. Allerdings legen in Deutschland gerade mal 12 Prozent der Internetnutzer Wert auf Online-Werbung, die ihnen Zugriff auf Kundenbewertungen ermöglicht. In Europa ist dieser Anteil mit 40 Prozent fast viermal so groß.
Deutsche Internetnutzer sind Europas Online-Shopper Nr.1
Während deutsche Nutzer das Onlinemedium längst als tägliche Recherchequelle nutzen und auch ihre Einkäufe online abwickeln, möchte der europäische Internetnutzer den herkömmlichen Verkaufsladen nicht missen: Viele Europäer (43 Prozent) recherchieren zwar im Internet, kaufen die gewünschten Produkte dann aber oft doch offline ein (Deutschland: 30 Prozent).
Auch bei der Anzahl der Online-Käufe sind die deutschen Internetnutzer dem europäischen Durchschnitt voraus: Jeder Vierte von ihnen (26 Prozent) tätigt fünf oder mehr Käufe online im Monat (Europa: 15 Prozent). Über die Hälfte aller deutschen Onliner (61 Prozent) gibt dabei 50 Euro oder mehr pro Monat aus.
"Mit unserer ersten europaweiten Umfrage wollten wir untersuchen, wie die deutschen und europäischen Internetnutzer mit Werbung im Internet umgehen", so Dr. Christoph Röck, Managing Director Northern Europe affilinet. "Die Ergebnisse zeigen, dass vor allem die deutschen User auf Werbeeinblendungen achten, die ihren Interessen entsprechen. Das Erfolgsrezept für erfolgreiche Online-Werbung besteht darin, Relevanz und Mehrwert durch intelligente Werbeformen zu erzeugen. Nur dann wird sie von den Konsumenten wahrgenommen. Darum aktualisieren wir unser Werbemittelportfolio ständig mit innovativen Werbeformaten, um unseren Partnern auch in Zukunft höchste Aufmerksamkeitsstärke zu gewährleisten."
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Partnerprogramm KeyStorage - Neuartiges Ersatzschlüssel-Depot für den Notfall bietet Top-Provision
(affiliatepr.de) Vor dieser Situation graut wohl jedem: Ein Schlüssel ist verloren gegangen und man ist aus der eigenen Wohnung oder aus dem eigenen Auto ausgesperrt. Nur ein Schlüsselnotdienst kann einen dann in der Regel aus der misslichen Lage befreien. Doch der ist erfahrungsgemäß teuer - nicht selten müssen bis zu 800 Euro berappt werden. Doch dieses Problem gehört für Nutzer von keystorage.de der Vergangenheit an.
KeyStorage ist das neue, bundesweit verfügbare Schlüsseldepot. Schlüssel im versiegelten Lagerumschlag einlagern und diesen bei Bedarf kostenfrei abrufen: Dies ist ein bisher einmaliges Angebot, das einem im Notfall viel Ärger ersparen kann. Denn der Lagerumschlag mit den Reserve-Schlüsseln wird bei Bedarf innerhalb von 30 bis 60 Minuten vorbeigebracht.
Alle Lagerumschläge werden anonym und zugriffsicher in einem speziellen Sicherheitsschrank und in einem durch Einbruchmeldeanlage gesicherten Raum getrennt von den Adress- und Kundendaten eingelagert.
Vorteile für den Kunden auf einen Blick:
- Unabhängigkeit von oftmals überteuerten Schlüsselnotdiensten
- Schließzylinder, Beschlag und Tür bleiben intakt
- Ersparnis an Schlüsselnotdienstkosten (bis 800 Euro)
- Eigener Ersatzschlüssel ist in weniger als einer Stunde zugestellt
Grundsätzlich können alle Schlüssel, die einem wichtig sind, wie Wohnungs-, Auto-, Büro-, Tresor-, Werkstatt- oder Waffenschrankschlüssel, ohne Zusatzkosten mit in den Lagerumschlag gegeben werden. Denn der Lagervertrag wird nicht pro Schlüssel, sondern pro Umschlag abgeschlossen. Die Lagergebühr beträgt bei einem 12-Monats-Vertrag 60,50 Euro, beim 24-Monats-Vertrag 96 Euro.
Ein Schlüsselabruf pro Vertragsjahr ist kostenfrei. Werden Schlüssel ein zweites Mal benötigt, berechnet KeyStorage eine Pauschale in Höhe von nur 40 Euro.
KeyStorage bietet Partnern ein völlig "unverbrauchtes" Partnerprogramm, das prinzipiell für jede Zielgruppe von Interesse ist, zumal der Preis für den Endkunden auch günstig angelegt ist.
Wer das attraktive Angebot von KeyStorage als neuer Partner bewerben möchte, kann sich hier direkt neu anmelden:
http://www.keystorage.de/partner/
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Video-Glückwünsche zur zehnten Affiliate NetworkxX
(Wertingen, 6. Juli 2010 - affiliatepr.de) Am 7. Oktober 2010 findet die bereits zehnte Veranstaltung der Affiliate NetworkxX am Münchner Flughafen statt. Das bedeutungsvolle Jubiläum muss selbstverständlich entsprechend gefeiert werden. Zum Beispiel mit der Partyband Silvertown, die den Teilnehmern von 23 Uhr bis Mitternacht mit Songs von AC/DC bis Robbie Williams so richtig einheizt. Zudem wird es eine Magiershow geben, welche die Teilnehmer verzaubern wird. Dazu gibt es noch viele weitere Überraschungen, die aus der nächsten Veranstaltung ein unvergessliches Erlebnis machen.
Was bedeutet die zehnte Jubiläumsveranstaltung?
- 10 NetworkxX-Events seit 2006
- 2.300 Teilnehmer in vier Jahren
- 6.000 Euro Spenden für wohltätige Zwecke durch die Restsponsoring-Gelder
- über 220 Sponsoren
- über 500 Stunden Organisationsarbeit
Alle Freunde der Affiliate NetworkxX haben nun die Möglichkeit, eine Videobotschaft für die zehnte Affiliate NetworkxX zu drehen und somit der Veranstaltung ihre Glückwünsche mitzuteilen.
Unter http://www.affiliate-networkxx.de/videos/ gibt es bereits die ersten Clips mit prominenten Geburtstagsgrüßen.
In den aktuellsten Videobotschaften gratulieren Karsten Windfelder (100partnerprogramme.de), das Team des Affiliate-Netzwerkes Vitrado, Thomas Eisinger von explido und der "Affiliateboy" Markus Kellermann zum zehnten Geburtstag.
Die Videos werden ständig erweitert und auch im Affiliate-Portal affiliateboy.de veröffentlicht.
Wer der Affiliate NetworkxX ebenfalls „Alles Gute zum Geburtstag“ wünschen möchte, sollte seine Botschaft einfach aufzeichnen, diese bei youtube.com hochladen und den Link zum Video an videos@affiliate-networkxx.de senden.
Weitere Informationen für Teilnehmer und Sponsoren der zehnten Affiliate NetworkxX finden Sie unter:
http://www.affiliate-networkxx.de/anmeldung.php
und http://www.affiliate-networkxx.de/sponsoring.html
Über die Affiliate NetworkxX
Bereits seit 2006 organisiert Markus Kellermann (Head of Affiliate Marketing bei explido WebMarketing) zweimal jährlich in München die Affiliate NetworkxX. Der größte Branchenevent im Affiliate Marketing begeistert jährlich knapp 700 Teilnehmer von Agenturen, Netzwerken, Merchants sowie Affiliates. Sponsoren haben dabei die Möglichkeit, über verschiedene Promotionmaßnahmen auf ihr Angebot aufmerksam zu machen und neue Kunden oder Affiliates zu finden.
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UDRP - gilt bad faith auch gegen Dritte?
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 09.07.2010) In einer aktuellen WIPO-Entscheidung zur Domain evoq.com war sich das aus drei Richtern bestehende Panel nicht ganz einig, wie mit dem Tatbestandsmerkmal "bad faith" umzugehen ist, kam aber doch zu einem guten Ergebnis (Case No. D2010-0538). Ein wenig Unsicherheit für zukünftige Entscheidungen bleibt.
Antragstellerin ist eine Kommunikationsagentur mit Sitz in Zürich (Schweiz), die sich mit Marken, Design und Kommunikation beschäftigt, und - 2007 gegründet - seit dem auch Inhaberin der Marke EVOQ ist. Sie wandte sich gegen die Inhaberin der Domain evoq.com, weil die unter dem Namen EVOQ nicht bekannt sei und die Domain auch nicht nutze. Außerdem habe sie in böser Absicht gegenüber dem Automobilkonzern General Motors die Domain registriert, denn GM sei bereits 1999 Inhaberin der Marke EVOQ gewesen, die für ein gleichnamiges Konzeptfahrzeug eingetragen wurde. Die Domain-Inhaberin ist ein seit langem etabliertes Branding-Beratungsunternehmen, welches namhafte Konzerne berät und die Domain seit 2004 besitzt. Sie erklärte, man habe die Domain seinerzeit registriert, nachdem GM die Marke aufgegeben habe, weil der Begriff als Produkt eines Unternehmens, welches man beraten habe, in Frage kam. Den Namen lehnte das beratene Unternehmen jedoch ab, weil die Schreibweise für die Kundschaft zu obskur sei. Dann habe man die Domain für andere Kunden bereitgehalten.
Die WIPO-Richter sahen zwar eindeutig eine Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke, doch schon bei der Frage nach den legitimen Interessen der Antragstellerin wichen sie aus und verwiesen auf ihre Erwägungen zur bösen Absicht (Bad Faith) der Antragsgegnerin: Hier sorgt das Panel für Unsicherheit und Verwirrung. Klar ist, dass die Antragsgegnerin 2004, als sie die Domain registrierte, gegenüber der Antragstellerin nicht in Bad Faith handeln konnte, weil die ja erst 2007 gegründet wurde. Doch heisst es in der Entscheidung weiter, einige in dem Panel neigen zu der Ansicht, um eine böse Absicht festzustellen, müsse sich diese gegen den Antragsteller richten. Ob aber auch die gegen einen Dritten gerichtete böse Absicht zur Bestätigung des Tatbestandsmerkmals ausreiche, sei jetzt nicht notwendig zu entscheiden, da man sich einig sei: Bad Faith liege hier seitens der Antragsgegnerin nicht vor, da GM die Marke bereits fallen gelassen habe, bevor die Domain registriert wurde.
Die Entscheidung ging zugunsten der Antragsgegnerin aus, aber in jedem Falle ist sie ungünstig für die weitere Entwicklung der UDRP. Wenn eine Antragstellerin sich tatsächlich, wie vom WIPO-Panel erwogen, auch auf eine böse Absicht gegen eine am Verfahren nicht beteiligte Dritte richten kann, um das Tatbestandsmerkmal Bad Faith zu erfüllen, dann ergeben Streitbeilegungsverfahren keinen Sinn mehr.
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Websperren - EU-Kommission auf Zensursula-Kurs
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 08.07.2010) Die Diskussionen um die Einführung von Websperren finden auf europäischer Ebene ihre Fortsetzung: anlässlich der Debatten um einen Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommissarin für Innenpolitik Cecilia Malmström blieb die Politik einmal mehr konkrete Aussagen schuldig.
Während in Deutschland Gesetzesentwürfe diskutiert werden, die das erst am 23. Februar 2010 in Kraft getretene Zugangserschwerungsgesetz durch ein neues Löschgesetz ersetzen sollen, dauern die Diskussionen auf EU-Ebene an. Im März 2010 hatte Malmström den Entwurf einer EU-Richtlinie vorgestellt, die Regelungen vorsieht, um den Zugriff auf Seiten mit Kinderpornographie zu sperren. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen auf dem Gebiet der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Konkret auf das Internet bezogen, verlangt Artikel 21 des Richtlinienvorschlags: "Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Zugang von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, gesperrt wird. Die Zugangssperrung erfolgt vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können." Ergänzt wird diese Regelung durch einen zweiten Absatz, in dem es heisst: "Unbeschadet des Vorstehenden trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, aus dem Internet entfernt werden."
In der Begründung ihres Vorschlags verweist Malmström auf Argumente, die bereits die damalige Familienministerin Ursula von der Leyen herangezogen hatte. Anlässlich einer Anhörung vor dem EU-Parlament wollten aber auch dort nicht alle Experten dieser Einschätzung folgen. Wie das Online-Magazin heise.de berichtet, meldet Ulrike Sachs vom Bündnis "White IT" bereits eine mangelnde Faktenlage an, ob Kinderpornografie über das World Wide Web oder andere Kanäle wie Peer-to-Peer-Netzwerke verteilt werde, so dass Websperren leer liefen. Christian Bahls vom Rostocker Verein "Missbrauchsopfer gegen Internetsperren" (MOGIS) bemängelte, dass man sich über die Folgen von Websperren zu wenig Gedanken mache, und forderte die Untersuchung von Zahlungsströmen von kommerziellen Kinderpornografie-Ringen. Malmström musste einräumen, dass es zwar Handel mit Kinderpornografie gäbe; zum Umfang wisse man jedoch nichts. Für Herbst kündigte sie konkrete Zahlen an; dann soll der Richtlinienvorschlag neu diskutiert werden.
Sollte der Vorschlag von Malmström umgesetzt werden, sind die Folgen für Deutschland noch unklar. Bei der Umsetzung von Richtlinien hat jeder EU-Mitgliedsstaat einen gewissen Spielraum, in dem er entscheiden kann, wie er nationale Regelungen gestaltet. Und bis zur nächsten Bundestagswahl ist es ja schließlich noch ein gutes Stück hin.
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TLDs - Neues von .eu, .pt und .tk
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 07.07.2010) Sicherheit im Domain Name System ist ein hohes Gut, bei dem auch EURid nicht nachstehen will und mit der Einführung von DNSSEC gegen Missbrauch vorsorgt. In Portugal gibt es Änderungen an den Vergaberegeln, und das Inselparadies Tokelau glänzt mit Gratis-Domains - hier unsere Kurznews.
EURid, Verwalterin der Europa-Domain dotEU, hat ihre Endung mit der Implementierung des Sicherheitsprotokolls DNSSEC (Domain Name System Security Extensions) ein Stück sicherer gemacht. Bei DNSSEC handelt es sich um eine Erweiterung des Domain Name Systems (DNS), die dazu dient, sowohl die Echtheit als auch die Vollständigkeit der Daten von DNS-Antworten sicherzustellen. Die schweizer Domain-Verwaltung SWITCH bringt es auf den Punkt: DNSSEC ist eine Art Versicherung, die dem Internetnutzenden garantiert, dass nur diejenige Website angezeigt wird, die er aufrufen will. Die Signierung erfolgte am 15. Juni 2010, bis voraussichtlich 15. Juli 2010 entspricht die Root-Zone vollständig den DNSSEC-Richtlinien. Die Internetnutzer selbst müssen nichts unternehmen, um die Vorteile von DNSSEC nutzen zu können.
Für die portugiesische Länderkennung .pt gelten seit dem heutigen Donnerstag einige Änderungen in den Verwaltungsregelungen. Neben Neuerungen bei der technischen Abwicklung der Registrierung ist vor allem die Schaffung einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle zu betonen. Sie soll ab sofort über die Domain arbitrare.pt erreichbar sein; Versuche, diese Adresse aufzurufen, scheiterten jedoch bisher an einem ungültigen Sicherheitszertifikat, so dass noch nachzubessern sein wird. Für die Registrierung selbst gilt, dass .com.pt-Domains ohne Beschränkungen sowohl für Firmen und Privatpersonen erhältlich sind; .pt-Domains sind dagegen nur für juristische Personen, Einzelkaufleute, Freiberufler und Markeninhaber registrierbar, wobei der gewünschte Domain-Name der Firma oder der Marke entsprechen muss.
Die Kostenlos-Zeit und damit auch kostenlose Domains im Internet ist vorbei. Im gesamten Internet? Nein: Tokelau, ein Atoll im Süd-Pazifik trotzt allen Trends. Seit dem Jahr 2001 bietet die Registry DotTK gratis Domains an, wobei sich der Dienst im wesentlichen zweiteilt: zum einen die reguläre Registrierung, in deren Rahmen .tk-Domains für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu Preisen ab US$ 6,95 im Jahr für jedermann erhältlich sind. Standard ist jedoch die Anmeldung einer kostenlosen .tk-Domain, bei der man lediglich eine beliebige URL in ein Eingabefeld auf der Registry-Startseite eingeben muss, und damit eine eigene vollwertige Domain erhält, ohne jedoch als Inhaber geführt zu werden. Im Grundsatz leitet man also auf eine bereits existierende Website, Homepage oder sonstige Internetpräsenz weiter. Vor allem lange Adressen lassen sich so erheblich auf ein praktikables Format verkürzen.
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Typosquatting - Millionenkosten für Unternehmen
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 06.07.2010) FairWinds Partners LLC, eine Unternehmung, die sich einem Nutzer und Rechteinhaber freundlichen Internet verschrieben hat und Brandingberatung betreibt, legt eine Studie vor, in der sie Rechteinhabern vorrechnet, das ihnen rund US$ 327 Mio. Kosten durch Typosquatting entstehen.
Die 30-seitige Studie mit dem Titel "The Cost of Typosquatting" beruht auf der Untersuchung von FairWinds Partners LLC von auf 255 Brandings beruhenden knapp 33.000 Vertipper-Domains mit hohem Traffic unter den sechs Endungen .com-, .net-, .org-, .biz-, .info- und .us. Die Domains gliederten sich in drei Gruppen: Domains, die dem Berechtigten gehören und auf dessen Branding-Seite verweisen; Domains, die dem Berechtigten gehören, aber nicht auf seine eigene Branding-Seite verweisen, und Domains, die nicht dem Berechtigten gehören und unter den Schirm Typosquatting fallen. Letztere Gruppe umfasste 28.000 Domains, das sind 85 Prozent der beobachteten Domains. Dabei handelte es sich zu 84 Prozent um PPC-Domains (Werbung), zu 5 Prozent um Afiliate-Domains und der Rest um sonstige Domains, die teilweise gar keinen Inhalt, zum Teil rechtswidrige Inhalte (2 Prozent) aufwiesen oder nicht konnektiert (6 Prozent) waren. Weiter stellte FairWinds Partners fest, dass nur 25 Prozent der Besucher einer PPC-Seite die Werbung anklickt. Dreiviertel davon, also 18 Prozent aller Besucher, klicken auf einen Link zum gesuchten Angebot, während 7 Prozent auf einen Link zur Konkurrenz klicken.
Im Ergebnis kommt die Studie auf Kosten auf Seiten der Branding-Inhaber von US$ 327 Mio. Dabei geht die Studie unter Bezugnahme auf einen VeriSign Domain Name Industry Brief davon aus, dass der durchschnittliche Klick auf eine PPC-Werbung US$ 2,74 an Kosten für den betoffenen Rechteinhaber mit sich bringt, was sich zu US$ 184 Mio. aufsummiere. Dass der Betrag so hoch ist bezweifelt Andrew Alleman von domainnamewire.com, der einen PPC Durchschnittswert von rund US$ 0,35 ansetzt und demgemäß auf einen um US$ 150 Mio. niedrigeren Betrag als FairWinds Partners LLC kommt. Letztere reagierten auf seine Frage, wie sie auf den Betrag von US$ 2,74 kommen, nicht. Jedenfalls findet sich weder in der bezeichneten noch anderen Ausgabe des VeriSign Domain Name Industry Brief ein Hinweis auf diesen Wert; der VeriSign Domain Name Industry Brief ist auch beim besten Willen keine Quelle, die solche Angaben macht.
Die Studie ist also im Hinblick auf die genannten Dollarbeträge mit Vorsicht zu genießen. Immerhin verbindet FairWinds Partners LLC als Branding-Berater im Internet mit der Studie auch ein Eigeninteresse. Doch nur weil der Kostenansatz von US$ 2,75 per Klick wahrscheinlich zu hoch gegriffen ist, heißt das nicht, es entstünden keine Verluste bei den Branding-Inhabern. In der Tat entstehen Kosten aufgrund einer nicht durchdachten oder stringent verfolgten Domain-Strategie, die Lücken bei naheliegenden Vertipper-Domains nach sich ziehen. Diese Kosten ergeben sich nicht nur aufgrund der fehlenden Traffic-Bildung ohne die Domains, sondern auch durch unnötige Afiliate-Werbekosten und potentielle Kunden, die zur Konkurrenz abwandern.
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.xxx - grünes Licht für den Rotlicht-Bezirk?!
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 05.07.2010) Grünes Licht für den Rotlicht-Bezirk: die Internet-Verwaltung ICANN hat anlässlich des Meetings in Brüssel beschlossen, die Verhandlungen um die Einführung der Porno-Domain .xxx fortzusetzen. Doch längst sind nicht alle Hürden überwunden.
"ICANN winkt Sex-Domain durch" oder "Pornodomains .xxx ab dem nächstem Jahr zu haben" - liest man nur die Schlagzeilen, hat man rasch den Eindruck, dass die heftig diskutierte Top Level Domain .xxx kurz vor dem Registrierungsstart steht. Doch die Fakten sprechen eine andere Sprache: beschlossen hat ICANN lediglich den Weg, den Bewerber ICM Registry Inc. nun zu nehmen hat. Dieser sieht eine beschleunigte Prüfung vor, ob die Bewerbung unverändert aktuell ist und sich an den Qualifikationen von ICM Registry keine Änderungen ergeben haben. Besteht ICM Registry diese Prüfung, schließen sich die Verhandlungen über den Registry-Vertrag an; dabei sind die Empfehlungen des Regierungsbeirats GAC (Governmental Advisory Committee) zu berücksichtigen. Hierauf prüft dann der ICANN-Vorstand, ob sich der Vertragsentwurf mit den GAC-Empfehlungen deckt; ist das nicht der Fall, folgt eine weitere Konsultation des GAC. Erst wenn dieser Schritt abgeschlossen ist, entscheidet der ICANN-Vorstand, ob man den Registry-Vertrag akzeptiert - ein Votum, das in den Sternen steht.
ICM Registry dagegen gibt sich offensiv. Auf seiner Website teilt man mit, dass Anfang 2011 das "go live" erfolgen soll, wenn nicht sogar früher. Es würden bereits 110.000 Vorbestellungen vorliegen, und man erwarte, dass diese Zahl nun erheblich ansteige. Möglicherweise stützt man diesen Optimismus auf die ICANN-Statuten; so hat ICANN-Insider Kieren McCarthy darauf hingewiesen, dass das GAC bereits mehrfach zu .xxx Stellung genommen hat und die erneute Beteiligung nicht mehr vorgeschrieben sei. Im übrigen hat das GAC zwar zum Teil erhebliche Kritik geäußert, sich aber bisher nicht generell gegen .xxx gewandt und vom ICANN-Vorstand vor allem eine ausdrückliche Begründung für ein positives Votum verlangt.
Allerdings bleibt der Einfluss des GAC eine Unbekannte. So hat etwa Pat Trueman, vormaliger Chef des U.S. Department of Justice Child Exploitation and Obscenity Section, das Votum ICANNs als "idiotisch und unnötig" kritisiert. Mit .xxx werde Pornographie im Internet noch leichter zugänglich, zumal kein Inhaber einer .com-Domain sein pornographisches Angebot auf .xxx allein umstelle. Daher habe selbst die Porno-Industrie kein Interesse an .xxx, auch weil sie fürchtet, in einen virtuellen Sperrbezirk gedrängt zu werden. Der einzige, der profitiert, sei ICM Registry, da dann die Registrierung von Domain-Namen wie britneyspears.xxx notwendig wäre, um die eigenen Rechte zu schützen. Inwieweit all diese Bedenken über das GAC in den Einführungsprozess eingebracht werden, bleibt abzuwarten; vor dem Beginn der Registrierung hat .xxx aber jedenfalls noch etliche Hürden zu nehmen.
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hOLG Hamburg - keine Marke in die Subdomain
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 02.07.2010) Das hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg befasste sich bereits vor einigen Monaten mit der Frage, inwieweit man in seinem Internetangebot im Seitentitel und in der URL Unternehmensnamen Dritter einbinden darf. Im Hinblick auf die Verletzung von Markenrechten lehnt das Gericht diese Form der Nutzung ab (Beschluss vom 02.03.2010, Az.: 5 W 17/10).
Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, die in ihrem Internetangebot den vollständigen Unternehmensnamen einschließlich der Rechtsform der Antragstellerin für Titel von Internetseiten und in den URLs nutzt. Die Antragstellerin ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin vor, und war damit zumindest teilweise beim Landgericht Hamburg erfolgreich (Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 407 O 9/10). Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Dieses änderte den Beschluss des Landgerichts ab und untersagte die Nutzung der Bezeichnung der antragstellenden Unternehmung als Titel von Internetseiten der eigenen Domain zu verwenden oder die Bezeichnung innerhalb einer URL zu verwenden, soweit die jeweilige Seite keinen Bezug zur Antragstellerin aufweist.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte die Antragstellerin zu Recht verlangt, dass die Antragsgegnerin die Nutzung des Namens der Antragstellerin unterlässt. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, ob eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB überhaupt vorliegt. Es nahm eine Markenrechtsverletzung an, da die Antragsgegnerin die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr nutzte (§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG). Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass ihr Name im Quelltext einer Unterseite des Angebots der Antragsgegnerin als Titel eingetragen war. Hierin sah das Gericht eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin. Schon ein Meta-Tag, so das Gericht, stelle eine Markenrechtsverletzung dar, obwohl der Nutzer das Kennzeichen gar nicht wahrnimmt. Wenn das Unternehmenskennzeichen im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde, liegt dann allemal eine Markenrechtsverletzung vor. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei Meta-Tags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern die angezeigte Seite wird so in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.
Aber auch die Verwendung des Unternehmensnamens in der URL stellt nach Ansicht des Gerichts einen rechtswidrigen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar: Zwar hat eine URL nicht den selben Status wie eine Domain als solche, da die Adressfunktion der URL im Vordergrund steht. Doch das ändere nichts daran, dass ein in einer URL genutztes Unternehmenskennzeichen grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellen kann. Insbesondere wenn das Unternehmenskennzeichen vollständig in der URL wiedergegebenen wird, hat die URL eine Doppelfunktion als Adresse und als Kennzeichen. Letztlich kommt es auf die Wahrnehmung der Nutzer an. Diese sind nicht alle so versiert, dass sie die Funktion der URL verstehen. Wo einige in der Nennung des Unternehmenskennzeichens in der URL einen Hinweis auf den Inhalt der Seite erkennen, verstehen andere, aus Sicht des Gerichts der maßgebliche Teil der Nutzer, darin den Hinweis auf den Betreiber, zumal in diesem Fall die vollständige Unternehmensbezeichnung inklusive der Rechtsform in der URL angegeben war.
Das Urteil des hOLG Hamburg ist vernünftig; es ist eine Einzelfallentscheidung. Und es ist nicht das erste in diese Richtung: Vor über zehn Jahren hatte bereits das Landgericht Mannheim (Urteil vom 10.09.1999, Az.: 7 O 74/99) festgestellt, dass eine Markenrechtsverletzung bei Nutzung eines Unternehmenskennzeichens in der URL vorliegen kann, wobei das Gericht seinerzeit den Unterschied zwischen Subdomain und Verzeichnis nicht zu kennen schien.
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nTLDs - ICANN-Meeting endet mit Hängepartie
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 01.07.2010) Der Prozess zur Einführung neuer generischer Top Level Domains (nTLDs) zieht sich weiter in die Länge: die Internet-Regierung ICANN hat angekündigt, auf einer Klausurtagung Ende September 2010 alle noch offenen Probleme behandeln zu wollen. Und die sind nach dem Meeting in Brüssel nicht weniger geworden.
Fünf Tage tagte ICANN in Brüssel, doch wer auf nTLDs gehofft hat, muss sich gedulden. Bis vorerst 21. Juli 2010 liegt der vierte Entwurf des Bewerberhandbuchs zur öffentlichen Diskussion aus, und ICANN hat angekündigt, eingehende Stellungnahmen bei den weiteren Beratungen berücksichtigen zu wollen. Hinzu kommen weitere Streitfragen, mit denen sich ICANN in Brüssel konfrontiert sah. So fordern Strafverfolgungsbehörden die Einführung von Standards, die Registrare dazu verpflichten, IP-Adressen zu speichern und herauszugeben, WHOIS-Adressen ihrer Kunden zu prüfen und CAPTCHAs einzuführen, um eine manuelle Registrierung sicherzustellen. Anbieter von Proxy-Diensten, die eine anonyme Domain-Registrierung erlauben, sollen zudem verpflichtet werden, die Kontaktdaten herauszugeben, wenn Beweise für Kriminalität vorlägen. Robert Flaim vom FBI gab an, dass hinter diesen Forderungen Strafverfolger aus über einem dutzend Länder stehen würden.
Des weiteren wirft der geplante Background-Check für Bewerber ungeklärte Fragen auf. Dieser umfasst insbesondere eine Überprüfung auf terroristische Aktivitäten oder die Verletzung von Rechten geistigen Eigentums und zielt darauf ab, Rechtsverletzer vom Betrieb einer Registry auszuschließen. Doch bereits die Frage, wer als Terrorist zu qualifizieren sei, sorgte für neue Debatten, zumal sich arabische Vertreter pauschal diskriminiert sehen. Ferner könnten bereits einige verlorene UDRP-Verfahren darauf hinweisen, dass man es mit einem Verletzer geistigem Eigentums zu tun habe, obwohl derartige Verfahren schwierige Rechtsfragen aufwerfen können, ganz zu schweigen von nationalen zivilrechtlichen Fragen. Schließlich wies das Government Advisory Committee darauf hin, dass ungeklärt sei, wann eine TLD wie beispielsweise .gay gegen Moral und öffentliche Ordnung verstoße; in diesem Fall sehen die derzeit geplanten Regeln vor, die Bewerbung abzulehnen. Angesichts dieser Diskussionen hat ICANN angekündigt, bei einer Klausurtagung am 24. und 25. September 2010 alle noch offenen Fragen zu nTLDs prüfen zu wollen.
Doch es gibt auch Positives aus Brüssel zu berichten. So gab ICANN bekannt, dass bereits in Kürze vollständig internationalisierte Domain-Namen in chinesischer Sprache für die Landesendung von China (.cn), Hongkong (.hk) und Taiwan (.tw) zur Verfügung stehen. Da ein Fünftel der Welt chinesisch spricht, öffnet ICANN damit die Tür für einen signifikanten Teil der Weltbevölkerung und dessen Teilhabe am Internet. Wann die jeweiligen Registries mit der Registrierung starten, bleibt abzuwarten; ein Start noch in diesem Jahr gilt jedoch als wahrscheinlich.
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Lesetipp - 'Ratgeber Domain-Namen' in Neuauflage
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 29.06.2010) Das Team von domain-recht.de hat bei aller Arbeit wieder einmal ein wenig Zeit gefunden und in Neuauflage den "Ratgeber Domain-Namen - Die 100 wichtigsten Fragen & Antworten rund um Internet-Domains" geschrieben und herausgegeben.
In alter Tradition, auf dem ersten "Ratgeber Domain-Namen" aus dem Jahr 2001 beruhend, der sich zum "Handbuch Domain-Namen" (2002 bis 2004) entwickelte, ist nun der Ratgeber Domain-Namen in 2. Auflage erschienen. Das Konzept des Werkes ist bekannt: Im Spiel zwischen Frage und Antwort erhält der interessierte Leser, gerade wenn er nicht in die Domain-Materie eingearbeitet ist, in acht Kapiteln auf 142 Seiten weit gefächert verständliche Informationen über Top Level Domains, Domain-Namen, ICANN, das Registrieren von Domains, die Wahl der richtigen Domain, den Umzug mit Domains sowie vielerlei über das Domain-Recht, Abmahnungen, Domain-Handel und die Zukunft der Domains.
Der kurzgehaltene Ratgeber, den Florian Hitzelberger und Florian Huber weiterentwickelt haben, enthält das Destillat der wirklich wichtigen Fragen in Sachen Domain. Er richtet sich an Einsteiger genauso wie an Fortgeschrittene, die das Büchlein als Nachschlagewerk nutzen. Bei den Fragen handelt es sich um solche, die natürlicherweise bei Beschäftigung mit dem Thema Domain entstehen. Sie werden kompromisslos klar und leicht verständlich beantwortet, damit auch der Laie seinen Weg durch den Domain-Dschungel gehen kann. Das Werk bietet dabei ergänzend einen Überblick über sämtliche Domain-Endungen, eine lange Domain-Preisliste sowie ein Domain-Kaufvertragsmuster.
Florian Huber
Florian Hitzelberger
Ratgeber Domain-Namen - Die 100 wichtigsten Fragen & Antworten
rund um Internet-Domains
2. Auflage, Starnberg 2010
142 Seiten, EUR 14,90
domainbuch.de
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EU-Parlament - Grundsatzpapier zur Netzverwaltung
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 28.06.2010) Das Europäische Parlament hat am 15. Juni 2010 in einer so genannten "Entschließung" in grundsätzlicher Weise Stellung zu zahlreichen Fragen der Internet-Verwaltung genommen. Zum wiederholten Mal steht dabei ICANN im Fokus, doch auch mit Kritik an der .eu-Registry EURid spart man nicht.
Gedacht als Instrument, um die Auffassung des Parlaments zu bestimmten Fragen oder Bereichen zum Ausdruck zu bringen, dient eine Entschließung oft dazu, allgemeine Leitlinien und Grundsätze zu formulieren, die vorliegend unter dem Motto "Verwaltung des Internets: Die nächsten Schritte" stehen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Entschließung vom 15. Juni 2010 mit dem kryptischen Zeichen P7_TA(2010)0208 nicht jeder Brisanz. So unterstützt das EU-Parlament beispielsweise den Standpunkt der EU-Kommission zugunsten des gegenwärtigen Internet-Verwaltungsmodells durch ICANN, dem eine Führungsrolle des privaten Sektors zugrunde liegt. Doch auch wenn es ICANN gelungen ist, die Stabilität des Domänennamensystems zu wahren, verlangen die Volksvertreter bei der Festlegung einer umfassenden Strategie, dass auch die Rolle der öffentlichen Stellen gestärkt werden muss. Konkret will man die Effizienz des Regierungsbeirats (GAC) bei ICANN gesteigert wissen, unter anderem durch die Einrichtung eines Sekretariats mit angemessenen Unterstützungsmöglichkeiten. Besonders im Visier hat man die IANA-Aufgaben ICANNs, also jener Abteilung, die sich um die Vergabe von IP-Adressen, Top Level Domains und IP-Protokollnummern kümmert; hier verlangt das Parlament, dass IANA in Zukunft nicht mehr unter dem beherrschenden Einfluss einer einzelnen Regierung stehen sollte, sondern dass ihre Aufgaben zunehmend so internationalisiert werden sollten, dass eine multilaterale Aufsicht erreicht wird.
Doch auch ICANN kommt nicht ungeschoren davon. Konkret hält das Parlament fünf Verbesserungsvorschläge parat: an erster Stelle steht die Einführung eines externen Streitbeilegungsmechanismus, durch den die Interessenträger die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen ICANNs wirksam, unparteiisch, zügig und zu tragbaren Kosten überprüfen zu lassen. Dem folgt eine diversifizierte Finanzierungsstruktur, eine angemessene Vertretung aller Interessenträger bei der ICANN, die Sicherstellung dessen, dass der Vorstand und die oberste Leitung von ICANN ein Spektrum von Interessen und Regionen vertreten und schließlich die Aufwendung eines angemessenen Teils der Rücklagen, um die Teilhabe der Zivilgesellschaft (insbesondere aus Entwicklungsländern) an Foren für die Verwaltung des Internets zu fördern. Doch auch die .eu-Registry EURid, deren öffentliche Wahrnehmung offenbar als ausbaufähig angesehen wird, nimmt man nicht aus. So verlangt man von EURid, eine intensive Medien- und Internet-Kampagne zur Verbreitung von .eu in allen Mitgliedsstaaten durchzuführen, um die Entwicklung eines europäischen Internet-Raums auf der Grundlage der Werte, Merkmale und Strategien der Europäischen Union zu fördern. Ganz nebenbei fordert das Parlament eine neue Top Level Domain, die man beispielsweise .culture oder .art nennen kann und die für kulturelle Organisationen und Einrichtungen sowie für Medien und Künstler dienen soll.
Unmittelbar rechtsverbindlich sind diese Positionen nicht, auch wenn sie vom Rat, der Kommission und den Mitgliedsstaaten regelmäßig zu beachten sind. Rechtzeitig vor dem Meeting in Brüssel setzt das Parlament jedenfalls eine Duftnote, die an der Forderung nach einer stärkeren Internationalisierung der Internet-Verwaltung keinen Zweifel lässt.
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nTLDs - ICANN legt Kosten/Nutzen-Studie vor
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 24.06.2010) Weder Kosten noch Nutzen neuer Top Level Domains (nTLDs) lassen sich verlässlich vorhersagen - zu diesem Ergebnis gelangt eine neue Studie im Auftrag der Internet-Verwaltung ICANN. Zugleich gibt sie einen Ratschlag: eine Limitierung der Bewerbungen soll das Risiko niedrig halten.
Oft sah sich ICANN dem Vorwurf ausgesetzt, die Frage von Kosten und Nutzen von nTLDs nicht ausreichend untersucht und begründet zu haben. Rechtzeitig vor dem Meeting in Brüssel bessert die Internet-Verwaltung nach: Greg Rosston von der Stanford University und Michael Katz, University of California Berkeley, legen eine 67 Seiten lange Studie vor, die sich mit den wirtschaftlichen Vorteilen neuer Endungen befasst. Grundannahme der Studie ist, dass sich die Entscheidung eines Bewerbers daran bemisst, ob die Vorteile des Betriebs einer Registry die damit verbundenen Kosten übersteigen, wobei zwischen den sozialen Interessen der Internet Community und den privatwirtschaftlichen Interessen der potentiellen Betreiber eine Lücke klafft.
Wer die Studie liest, findet eine Vielzahl von Argumenten, die für und gegen nTLDs streiten. Als Hauptvorteile für nTLDs benennt die Studie steigende Konkurrenz zu bestehenden TLDs und damit günstigere Preise, die Ausdifferenzierung des DNS, eine Erweiterung der Produktvielfalt und die Ventilwirkung bei zunehmend knapp werdenden Adressräumen. Allerdings zeigt die Vergangenheit, dass keine neue Endung die Dominanz von .com brechen konnte; so hat .name lediglich zwei Prozent der erhofften Registrierungen erreicht. Zudem wechseln Inhaber etablierter Domains die Endung nicht, da dies zusätzliche Kosten verursache und Verwirrung stifte. Erhebliches Potential versprechen dagegen IDN-TLDs, da sie einen wirklichen Mehrwert schaffen. Auch auf die Kosten einer nTLD wirft die Studie einen Blick, wobei zwischen den Bewerbungs- und den Registrykosten differenziert werden muss. Letzteres schätzt die Beratungsgesellschaft KPMG mit ein bis zwei Millionen US-Dollar jährlich, wobei die Kosten mit der Zahl der Domains sinken.
Letztlich lässt sich auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen keine verlässliche Prognose über Kosten und Nutzen von nTLDs treffen. Zum einen hat die Einführung zahlreicher neuer Endungen das Potential, das Nutzerverhalten grundlegend zu ändern. Zum anderen mag das Zusammensetzen von Einzelinformationen interessant sein, mangels ausreichender Datenbasis jedoch wenig aussagekräftig. Rosston und Katz geben daher zwei Empfehlungen: demnach wäre es klug, die Zahl der neu eingeführten TLDs in einzelnen Runden zu limitieren, was eine Abkehr vom Ansatz theoretisch unbegrenzter neuer TLDs bedeuten würde. Und um eine Datenbasis zu gewinnen, sollen sowohl Registries, Registrare als auch Domain-Inhaber solch begrenzt eingeführter neuer TLDs verpflichtend Informationen zur Verfügung stellen - spätestens jetzt dürften die Diskussion um eine Datenschutzdebatte erweitert werden. Für ausreichend Streitstoff beim ICANN-Meeting in Brüssel ist also gesorgt.
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TLDs - Neues von .tel, .ch und .pro
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 23.06.2010) Die Streitigkeiten um den Markteintritt der schweizer Registry-Tochter Switchplus gehen in eine neue Runde, während die Registry der Profi-Domain .pro vorerst für fünf Jahre weitermachen darf. Den Anfang macht aber Internationales von .tel - hier die Kurznews.
Aus gegebenem Anlass zunächst nochmals der Hinweis: Telnic Limited, Verwalterin der Telefon-Domain .tel, gestattet seit dem 15. Juni 2010 die Registrierung internationalisierter Domain-Namen (IDNs) unterhalb von .tel. Seither stehen Sonderzeichen aus insgesamt 16 verschiedenen Sprachen zur Verfügung, namentlich Chinesisch, Dänisch, Finnisch, Deutsch, Ungarisch, Isländisch, Japanisch, Koreanisch, Lettisch, Litauisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Schwedisch. Eine Sunrise Period gab es nicht, die Vergabe erfolgt allein auf Grundlage des "first come, first served"-Prinzips. Die Registrierung erfolgt ausschließlich über akkreditierte Registrare, eine vollständige Liste hat Telnic inzwischen veröffentlicht. Die erste .tel-IDN war übrigens xn--e1aggck1a.tel, die als Visitenkarte für TELNIC in russischer Sprache dient; sie ist bereits vor dem 15. Juni 2010 freigeschaltet worden.
Die Schweizer Domain-Verwaltung SWITCH kann im Streit um das ausgegründete Tochterunternehmen Switchplus AG einen wichtigen Etappensieg vor Gericht verbuchen: auf Rechtsmittel der Registry hin hob das Handelsgericht Zürich eine zuvor getroffene superprovisorische Maßnahme mit sofortiger Wirkung auf, mit der es SWITCH nach einem Pressebericht untersagt worden war, Switchplus als einzigen Wholesalepartner auf der Homepage aufzuführen. Zehn namhafte Hosting-Provider, darunter Cyberlink, Green.ch und Hostpoint, hatten so zuvor versucht, den Neueinstieg von SWITCH in den Markt für Domain- und Hostingdienstleistungen zu verhindern. SWITCH selbst ist diese Tätigkeit aufgrund der staatlich regulierten Tätigkeit bisher untersagt; 2015 endet jedoch der Konzessionsvertrag mit dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Ob die Provider den Gerichtsweg weiter beschreiten, war zuletzt noch offen; man fürchtet offenbar sowohl die Dauer als auch die Kosten eines weiteren Verfahrens.
RegistryPro Inc., Verwalterin der Profi-Domain .pro, hat sich mit der Internet-Verwaltung ICANN auf eine Verlängerung des Registry-Vertrages um fünf Jahre bis 2015 verständigt. Danach wird RegistryPro weiterhin über akkreditierte Registrare die Anmeldung von .pro-Domains anbieten und mit Prüfangeboten flankieren, die sicherstellen, dass .pro nur von als besonders qualifiziert bewerteten Berufsgruppen registriert werden kann. Zugleich kündigte die Registry an, das Registrierungsverfahren mit einem "digital certificate" vereinfachen zu wollen; was genau dahinter steckt, blieb zunächst offen. Selbst für Registrare bleibt .pro derzeit nur eingeschränkt interessant: bisher gibt es erst 35 zugelassene Provider, davon lediglich zwei mit Sitz in Deutschland.
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TLDs - Neues von .kp, .mx und .jobs
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 30.06.2010) Bei der Fussball-WM gilt das Team Nordkoreas als die große Unbekannte, und auch in Sachen Domains scheint man weiterhin auf Geheimhaltung setzen zu wollen. Ganz anders Mexiko, das offen für mehr Registrierungen unter .mx wirbt. Einen Anstieg der Registrierungen verspricht sich auch .jobs von einem Antrag bei ICANN - hier unsere Kurznews.
Die nordkoreanische Landesendung .kp scheint allmählich zum Leben erweckt zu werden: nach Presseberichten wurde in den vergangenen Monaten ein Block mit insgesamt 1.024 IP-Adressen einem Unternehmen namens "Star Joint Venture" zugeteilt, das in Verbindung mit der Regierung in Pjöngjang stehen soll. Zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist, ist unklar; man vermutet jedoch einen militärischen Hintergrund. Die Einwohner selbst haben keinen Zugang zum Internet; für sie steht lediglich ein "Kwangmyong" genanntes Netz zur Verfügung, das Einrichtungen wie Universitäten, Bibliotheken und Cybercafes miteinander verbindet. Im Jahr 2007 hat ICANN zwar die Verwaltung der Landesendung .kp an das Korea Computer Center delegiert, für das als technischer Kontakt die in Berlin ansässige Fa. KCC Europe GmbH benannt ist. Eine freie Registrierung unterhalb einer der sieben offiziellen Subdomains ist bisher allerdings nicht möglich.
NIC Mexico, Verwalterin des Länderkürzels .mx, hat eine Imagekampagne gestartet. Unter dem Motto "seamosmas.mx", frei übersetzt "lasst uns mehr .mx sein", wirbt das Network Information Center für die Registrierung von Ideen, Projekten, Dienstleistungen oder Geschäften unter .mx. Auf diesem Weg soll .mx präsenter im Internet werden, so CEO Oscar Roble. Damit einher geht ein Preisnachlass für .mx-Domains, die bis 31. Juni 2010 für lediglich US$ 20,- pro Jahr und Domain zu erhalten sind. Mit derzeit rund 420.000 Domains zählt .mx zwar zu den kleineren Endungen; Domains mit spanischen Begriffen versprechen jedoch vor allem im Handel noch erhebliches Potential, so dass eine frühzeitige Registrierung zu empfehlen ist.
EmployMedia LLC, Registry der im Jahr 2005 eingeführten Job-Domain .jobs, hat offiziell bei ICANN um eine Liberalisierung der Vergaberegelungen gebeten. War die Registrierung bisher auf die handelsrechtliche Firma des Arbeitgebers beschränkt, sollen künftig auch Namenstypen wie Berufsbezeichnungen oder geographische Begriffe angemeldet werden dürfen. Für deren Vergabe plant die Registry ein Drei-Phasen-Modell mit einer Ausschreibung (request for proposal), einer Auktion und einer allgemeinen Vergabe nach dem "first come, first served"-Prinzip. ICANN hat den Antrag bis 15. Juli 2010 zur öffentlichen Diskussion ausgelegt; wann eine Entscheidung fällt, ist noch offen. ICANN-Insider George Kirikos warnt jedoch bereits, dass eine Zustimmung einem Sittenverfall gleichkäme, sollte jede TLD, deren Businessplan scheitert, eine Liberalisierung der Vergaberegeln gestattet bekommt. Mit anderen Worten: besteht keine Nachfrage nach einer Endung, darf man nicht die Regelungen aufweichen, sondern muss sie aus dem DNS löschen.
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2. Leipziger Affiliate-Stammtisch - Entspanntes Networken in der Moritzbastei
(affiliatepr.de) Ein großes Ereignis wirft seine Schatten voraus: Am 23. Juli 2010 findet der 2. Leipziger Affiliate-Stammtisch statt. Dann ist ab 19 Uhr wieder Networken in lockerer Atmosphäre angesagt.
Bereits vor einem Jahr waren nahezu einhundert Interessierte zusammengekommen, um sich über ihre Projekte, Ideen und Erfahrungen auszutauschen. Diesmal sollen es wieder genauso viele werden. Der Leipziger Affiliate-Stammtisch ist der Networking-Event für Mitteldeutschland schlechthin. Jeder, der sich für Online-Marketing, SEM, SEO und speziell Affiliate-Marketing interessiert, ist herzlich eingeladen und sollte sich die Chance nicht entgehen lassen, sich mit anderen Web-Profis in entspannter Atmosphäre zu unterhalten und neue Kontakte zu knüpfen.
Infos zum Veranstaltungsort: Die Moritzbastei ist Leipzigs größtes kulturelles Zentrum und dazu noch mitten im Herzen von Leipzig, zwischen Gewandhaus und Universität. Die Moritzbastei ist auch bekannt als Deutschlands größte Studentenkneipe. Die eindrucksvollen über 450 Jahre alten Mauern und das gemütliche Ambiente schaffen eine besonders angenehme Atmosphäre und bieten somit genau das richtige Umfeld für den Stammtisch. Informationen im Internet: www.moritzbastei.de.
Unternehmen, Netzwerken, Agenturen und Merchants bietet sich die Möglichkeit, sich bei ihrer Zielgruppe werbewirksam zu präsentieren und für ihre Angebote zu werben.
Hier alle Eckdaten im Überblick:
Was? 2. Leipziger Affiliate-Stammtisch
Wo? Moritzbastei, Universitätsstraße 9, 04109 Leipzig
Wann? Am 23. Juli 2010, ab 19 Uhr (Einlass ab 18 Uhr)
Wer? Maximal 100 Interessierte aus dem Affiliate-Marketing.
Die Teilnahme ist für alle angemeldeten Besucher kostenlos; eine Registrierung ist erforderlich!
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Industry Brief - China mit herben Verlusten
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 21.06.2010) Die Gesamtzahl aller weltweit registrierten Domain-Namen ist in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 um netto eine Million angestiegen. Dies berichtet die .com- und .net-Registry VeriSign in ihrem aktuellen "Domain Name Industry Brief".
Über 193 Millionen registrierte Domain-Namen meldet VeriSign per 31. März 2010, davon etwa 117 Millionen unter generischen und weitere 76,3 Millionen unter Länderendungen. Gegenüber dem Vorquartal bedeutet dies einen Anstieg von etwa 0,6 Prozent beziehungsweise rund einer Million Domains. Laut VeriSign waren besonders .com und .net nachgefragt, die zusammen um zehn Prozent gegenüber dem Vorquartal als auch dem Vorjahr zulegen können und nun bei 99,3 Millionen stehen. Bei den ccTLDs bedeuten die neuen Zahlen einen Rückgang um 2,9 Prozent gegenüber dem vierten Quartal 2009, was im wesentlichen mit den herben Verlusten von Chinas Kürzel .cn zu tun hat: für diese Top Level Domain ging es in den ersten drei Monaten 2010 um satte 34,3 Prozent nach unten. Dementsprechend verschiebt sich auch die Domain-Weltrangliste der ccTLDs, in der .de nun wieder vor .cn führt, gefolgt von .uk (Großbritannien) und .nl (Niederlande) noch vor dem Europa-Kürzel dotEU.
Den Trend bei den Länderendungen setzen derzeit übrigens die US-amerikanische Endung .us mit einem Wachstum von 15,9 Prozent, die polnische Endung .pl mit 7,5 Prozent und das russische Kürzel .ru mit 7,4 Prozent, während es für Spaniens .es sogar um 0,2 Prozent zurückging. Ein heißer Tipp bleibt auch die brasilianische Endung .br, die im Vergleich zum ersten Quartal 2009 um überragende 25,9 Prozent zulegen kann. Die für den langfristigen Erfolg einer Endung wichtige "renewal quote" stieg endungsübergreifend leicht auf 72 Prozent an, kann an die Topwerte von bis zu 76 Prozent aus dem Jahr 2007 aber noch nicht anschließen.
Besondere Aufmerksamkeit schenkt VeriSign der Endung .com, die in diesem Jahr ihren 25. Geburtstag feiert. Eine Studie der Information Technology and Innovation Foundation (ITIF) belegt dabei, wie wichtig das Internet inzwischen geworden ist: eine von vier Personen auf dieser Welt nutzt das Netz, allein in Europa stieg die Zahl der Online-Einkäufer zwischen 2004 und 2009 um 85 Prozent. Doch auch in Entwicklungsländern wächst die Zahl der Menschen, die im Internet einkaufen, so etwa in Lateinamerika um 63 Prozent und im asiatisch-pazifischen Raum um 70 Prozent. Für Domainer mit Spürnase bleiben die Zeiten also unverändert gut.
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BGH - Gleichgewichtslage im Internet
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 18.06.2010) Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage der Gleichgewichtslage bei gleichnamigen Unternehmen derselben Branche an unterschiedlichen Standorten untersucht und dabei auf seine Vossius-Entscheidung zurückgegriffen: Ein Hinweis auf der Internetpräsenz reicht als mildestes Mittel aus, eine Verwechslungsgefahr zu minimieren und der Unterlassung auszuweichen (Urteil vom 31.03.2010, Az.:I ZR 174/07).
Klägerin und Beklagte sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig und führen beinahe seit 40 Jahren aufgrund einer Abgrenzungsvereinbarung unproblematisch nebeneinander jeweils die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG", die Beklagte seit 1911, die Klägerin seit 1972. Die Klägerin ist seit 1997 Inhaberin der Domain peekundcloppenburg.de. Sie tritt auch unter den Bezeichnungen peekundcloppenburg.com, peek-cloppenburg.de, pundc.de und p-und-c.com im Internet auf. Die Beklagte ist seit 1998 und 1999 Inhaberin der Domain-Namen p-und-c.de, puc-online.de, peek-und-cloppenburg.de und peek-und-cloppenburg.com, unter denen sie ihre eigene Website betreibt. Die Klägerin geht in der Klage von älteren Rechten an der geschäftlichen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" im Hinblick auf das Internet aus und meint, die Beklagte verletze unter anderem mit ihren Domains die zwischen den Unternehmen bestehende Gleichgewichtslage. Sie verlangt unter anderem die Unterlassung der Nutzung der Domains. Die Beklagte ihrerseits erhob für den Fall ihrer Verurteilung Widerklage, mit im Grunde den gleichen, aber gegen die Klägerin gerichteten Anträgen.
Das zunächst angerufene Landgericht Düsseldorf urteilte salomonisch: Beiden Unternehmen verbot es die Nutzung der Domains, soweit sie nicht auf den ersten sich öffnenden Internetseiten einen Hinweis auf das je andere Unternehmen setzten. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück und die Klage vollständig ab. Es ging davon aus, dass das Recht der Gleichnamigkeit und damit das Prioritätsprinzip "first come, first served" gilt, und sich im Internet eine neue Gleichgewichtslage noch nicht ausgebildet habe, die verletzt werden könnte. Die Klägerin ging daraufhin in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH), der dieser teilweise statt gab. Der BGH bestätigt die Erwägungen des OLG Düsseldorf, jedoch kommt er zu einem anderen Schluss (Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07):
Der BGH geht davon aus, dass eine Gleichgewichtslage gegeben sei, die sogar gestört ist, weil die Beklagte ähnliche Domains und diese auch für eMail nutzt. Aus dem Internetauftritt der Beklagten ergebe sich nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis handele. Gleichwohl greifen aus Sicht des BGH die Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Nutzung der Domain-Namen durch die Beklagte nicht. Die Beklagte habe ein schutzwürdiges Interesse, ihre Unternehmensbezeichnung als Domain und für eMails zu nutzen. Die Beklagte kann zur Verminderung der Verwechslungsgefahr auf ihren Seiten darauf hinweisen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt. Ein Hinweis auf der Startseite reiche aus, auf Folgeseiten muss er nicht angezeigt werden. Der Hinweis muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein; welchletzteres voraussetzt, dass er mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist.
Wieder hat der BGH eine schöne, sachgerechte Entscheidung getroffen, die nochmal deutlich macht, dass Freigabe- oder - wie hier - Unterlassungsansprüche gegen Domain-Inhaber nicht zwingend sind, weil es oft ein milderes Mittel gibt, der Verwechslungsgefahr entgegenzutreten.
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nTLDs - das Bewerberhandbuch unter der Lupe
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 17.06.2010) Vergangene Woche hat die Internet-Verwaltung ICANN die vierte Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains veröffentlicht. Anlass genug, das über 312 Seiten starke Werk nochmals näher unter die Lupe zu nehmen.
Zu den in der Presse am meisten thematisierten Regelungen zählen die geänderten Vorgaben für GeoTLDs. Danach sind die Namen von Ländern und Territorien von der Registrierung grundsätzlich ausgeschlossen. Hierunter fallen vor allem die in der ISO 3166-1 Liste geführten Ländernamen einschließlich ihrer Übersetzung, egal in welche Sprache. Für Städte-Domains bleibt die Dokumentation der jeweiligen Gebietskörperschaft unerlässlich, dass diese der Bewerbung zustimmt oder sich ihr nicht widersetzt; sie genießen allerdings keinen universellen Schutz, da Städte-Namen auch aus generischen Begriffen bestehen können oder einem Kennzeichen entsprechen. Für zusätzliche Spannung (und Kopfzerbrechen) sorgt die Erweiterung der Rolle des "public comment"; selbst wenn ein Bewerber objektiv alle Kriterien erfüllt, kann über diese Hintertür die TLD doch noch verhindert werden. Ein Schelm, wer hierbei an .xxx denkt.
Auf zwei weitere Änderung weist Dirk Krischenowski, als Verantwortlicher der dotBERLIN GmbH & Co. KG einer der Bewerber um eine neue Endung, hin. So akzeptiert ICANN keinen Bewerber, bei dem ein ICANN-akkreditierter Registrar die so genannten "Registry Services" wie den Betrieb von Nameservern oder dem Registrierungssystem anbietet. Davon profitieren etablierte Registries wie VeriSign, Afilias oder die Betreiber nationaler Domain-Endungen wie DENIC eG, während klassische Domain-Registrare das Nachsehen haben und sich diesen Markt im Wettbewerbsinteresse nicht erschließen können. Selbst die Hintertür macht ICANN dicht: so akzeptiert man auch keine Bewerber, an denen ein akkreditierter Registrar direkt oder indirekt zu mehr als zwei Prozent beteiligt ist. Laut Krischenowski sind von diesen Regelungen unter anderem Projekte wie .saarland betroffen, wo der Registrar Key-Systems sowohl "Registry Services" anbieten möchte als auch Gesellschaftsanteile hält. Möglicherweise könnte die Prozent-Regel jedoch noch zu Gunsten der Registrare aufgeweicht werden. Gleichwohl betont man bei ICANN damit die strikte Trennung zwischen Registry und Registrar, wovon letztlich vor allem die Verbraucher durch Wettbewerb unter den Registraren profitieren sollen.
Offen ist, ob die vierte auch die letzte Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs bleiben wird. Bei Minds verweist man allerdings darauf, dass lediglich kleinere Änderungen zu erwarten sind, bevor die Endfassung veröffentlicht wird, was für Oktober oder November 2010 zu erwarten sei. Die ersten neuen generischen Domains sind damit wohl frühestens in der zweiten Hälfte 2012 erhältlich.
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TLDs - Neues von .cz, .de, .at und .sport
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 16.06.2010) So gar nicht sportlich zeigt sich DotSport LLC, Bewerber um die Endung .sport: in einer schriftlichen Bitte an ICANN äussert man den Wunsch, Sport-Domains monopolisieren zu dürfen. Aus Österreich und Deutschland vermelden die Vergabestellen Änderungen beim WHOIS, und in der Tschechischen Republik hat man einen Domain-Report veröffentlicht - hier die Kurznews.
CZ.NIC Association, Verwalterin der tschechischen Länderendung .cz, hat erstmals einen Domain-Report veröffentlicht. Der 14-seitige Bericht ist kostenlos abrufbar und enthält zahlreiche Statistiken rund um .cz zum Stichtag 31. Dezember 2009. So erfährt man, dass 87 Prozent der .cz-Domain-Inhaber männlich sind, nur 13 Prozent weiblich. Völlig begeistert von .cz ist offenbar eine namentlich nicht benannte Person, auf die allein 2.498 der insgesamt 629.327 Domains entfallen; vier weitere Personen halten überdies ebenfalls mindestens 1.000 .cz-Adressen. Bei den Städten führt Prag, wo knapp 200.000 Domains registriert sind, vor Brünn mit knapp 44.000. Aus Deutschland kommen immerhin 8.128 Inhaber einer .cz-Domain, weitere 6.013 aus der Slowakei. Die meisten Domains bestehen aus acht oder neun Zeichen, Ein- und Zwei-Zeichen-Domains sind alle vergeben; das Maximum von 63 Zeichen schöpfen bisher zwei Domains aus. Nicht nur für Statistik-Freaks lohnt sich die Lektüre, auch bei der Bewertung von Domain-Namen kann das Zahlenmaterial hilfreich sein.
Die beiden deutschsprachigen Registries DENIC eG und NIC.at haben Änderungen im WHOIS bekanntgegeben. Im Fall von .de hat DENIC das kommandozeilen-basierte public-whois, mit dem der Status sowie bestimmte Daten von .de-Domains abgefragt werden können, grundlegend überarbeitet. Neben technischen Änderungen wie einer case-insensitiven Angabe von Parameterwerten betrifft die Änderung vor allem eine Zugriffslimitierung bei der Anzahl der Abfragen je Netzbereich und Zeitintervall. Dabei behält sich DENIC ausdrücklich das Recht vor, sowohl die Anzahl der Zugriffe als auch die Dauer des Zeitintervalls lastabhängig zu variieren. Das webbasierte WHOIS bleibt hiervon unberührt. Bei der österreichischen Vergabestelle NIC.at betreffen die Änderungen einen Umgang mit den WHOIS-Daten: ab 01. Juli 2010 werden Telefonnummer, Faxnummer und eMail-Adresse per default ausgeblendet. Wenn ein Kunde also die Veröffentlichung dieser Angaben wünscht, muss er dies explizit so einstellen. Erfasst von den Änderungen sind Registrierungen über das Endkunden-Web von NIC.at; wer Domains über Domain-Registrare anmeldet, wird dort gegebenenfalls Nachricht erhalten, welche Änderungen möglich sind.
DotSport LLC, einer von bisher zwei Interessenten um die neue Top Level Domain .sport, scheint Konkurrenz zu fürchten. In einem jetzt veröffentlichten Schreiben vom 13. Mai 2010 an die Internet-Verwaltung ICANN fordert Patrick Baumann, Generalsekretär des Internationalen Basketball-Verbands und Vorstand des .SPORT Policy Advisory Council, dass andere einzelsportbezogene Top Level Domains wie .ski oder .fussball blockiert werden müssen, wenn .sport mit der Registrierung beginnt. ICANN solle die globale Sport-Familie als einheitliche Community betrachten, die Sport auf allen Ebenen unterstützt, und da solle man nicht gleichsam dazwischengrätschen. In der Praxis würde DotSport LLC damit ein Monopol über alle sportbezogenen Domains zugestanden. Weshalb sich das .SPORT Policy Advisory Council als einziges Sprachrohr der Sportlergemeinde versteht, lässt man allerdings offen.
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Lesetipp - Domainrecht von Dr. Bücking / Angster
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 15.06.2010) Ende März erschien die zweite Auflage von Dr. Jens Bückings Fachbuch "Domainrecht", die in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Henrik M. Angster entstanden ist. In den letzten Monaten war es ruhig um neue Bücher über das Domain-Recht, weshalb dieses Buch nicht nur entstandene Lücken füllt.
Das Erscheinen von "Domainrecht" liegt bereits neun Jahre zurück, das der zweiten Auflage ist auch schon acht Jahre her. Seitdem sind zahlreiche Bücher zum Thema Domain-Recht erschienen. Das Domain-Recht hat sich in der Zeit aufgrund einer umfassenden Rechtsprechung entwickelt. Zeit, den aktuellen Stand erneut festzuhalten und dem Fachmann ein Kompendium für die Handbibliothek zu geben.
Die Rechtsanwälte Bücking und Angster setzen mit diesem Werk einen neuen Standard für Fachliteratur zum Domain-Recht. Ziel des Buches ist es, die Rechtslage im Domain-Recht herauszuarbeiten und dem Leser Strategien an die Hand zu geben, Konflikte zu vermeiden. Diesem hehren Anspruch wird das Buch mehr als gerecht. Der Aufbau ist logisch und klar: der Text beschäftigt sich zunächst mit der deutschen Rechtssituation, und in einem zweiten Teil mit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wobei zwischen ICANNs UDRP-Verfahren und dem ADR-Verfahren der EURid unterschieden wird. Im Teil über das deutsche Recht bewegt sich der Text nach einer technischen Einführung und einem allgemeinen Überblick von Rechtsverletzungen bei Registrierung, dem Namen- und Markenrecht über Wettbewerbsrecht und Äußerungsrechte (Art. 5 GG) hin zum Vertragsrecht und schließlich dem Domain-Rechtsstreit.
Der Text ist nicht immer einfach und leicht verständlich gehalten; die Typographie wirkt mit teilweise sechs unterschiedlichen Schriftschnitten auf einer Seite verwirrend und insgesamt klein gesetzt. Die Autoren wissen allerdings, mit rechtlichem Know-How zu überzeugen. Sie spiegeln nicht nur den Status Quo von Literatur und Rechtsprechung wieder, sondern beziehen ihrerseits klar und in der Regel überzeugend Position. So wird beispielsweise beim Thema Domain-Grabbing einerseits bei Fragen der Markenrechtsverletzung der Aspekt der geschäftlichen Nutzung im Hinblick auf einen sinnnotwendig folgenden, späteren Verkauf oder einer sonst geschäftsmäßigen Nutzung erwogen, und andererseits Widersprüchliches in Entscheidungen des hOLG Hamburg (5. Senat), das auf das Wettbewerbsrecht zurückgreift, wenn es eigentlich vom Markenrecht spricht, aufgezeigt.
Alles in allem wird man als Praktiker im Domain-Recht auch um dieses sehr gute Werk nicht herumkommen. Wir empfehlen es.
Domainrecht
von
Dr. Jens Bückung und
Henrik M. Angster
Stuttgart, März 2010
Verlag W. Kohlhammer
2. überarbeitete und erweiterte Auflage
222 Seiten, Broschur
EUR 39,90
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RAPWG - schlechte Zeiten für böse Buben
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 14.06.2010) Schlechte Zeiten für böse Buben: die Registration Abuse Policies Working Group (RAPWG) der Internet-Verwaltung ICANN hat ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin gibt die Arbeitsgruppe Empfehlungen, ob und wie Phänomenen wie Cybersquatting, Domain-Kiting und Abzockschreiben entgegengetreten werden soll.
Im Februar 2009 hatte sich die RAPWG formiert, um Missbrauch bei der Domain-Registrierung zu erforschen. Mit ihrem nun vorgelegten, 126seitigen Abschlussbericht greift die Gruppe viele der zentralen Ärgernisse in der Domain-Welt auf. Gleich zu Beginn setzt sich die Gruppe mit Kritik an der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auseinander. So habe sie zwar grundsätzlich ihr Ziel erreicht; gleichwohl häuften sich Beschwerden über die Kosten, völlig überraschende Urteile oder die Möglichkeit für Kläger, eine neue Klage einzureichen, auch wenn sie zuvor unterlegen waren. Die RAPWG empfiehlt daher, die UDRP auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Ebenfalls ein Dorn im Auge ist der RAPWG das "Frontrunning": dabei sichert sich in der Regel ein Registrar jene Domains, nach denen Kunden gesucht, sie aber nicht sofort registriert haben, um ihnen die Anmeldung bei einem Registrar-Konkurrenten zumindest zeitweise unmöglich zu machen. Allerdings scheint es sich wider Erwarten nur um ein Einzelphänomen zu handeln, das bisher nur beim Ex-Monopolist Network Solutions beobachtet wurde (und das Unternehmen im Rahmen einer gütlichen Beilegung einer Sammelklage vor einem US-Gericht bis zu US$ 1 Mio. kostete). Die RAPWG empfiehlt daher, das Problem im Auge zu behalten, konkrete Maßnahmen sind jedoch nicht notwendig. Dies gilt im übrigen auch für das Domain-Tasting; hier scheint die Gebührenerhöhung durch ICANN zu greifen.
Ganz anders beim Thema "fake renewal notices", von denen vor allem Kunden von US-Registraren betroffen sind, da sich deren Registrierungsverträge oft nicht automatisch verlängern. Als Beispiel hierfür nennt die RAPWG die Domain Registry of America, über die wir im Newsletter schon häufig berichtet haben. Hier ist sich die RAPWG einig, dass ICANN tätig werden muss, insbesondere im Hinblick auf Missbrauch von WHOIS-Daten. Mit welchen konkreten Mitteln man die Abzockmails einschränken beziehungsweise ganz unterbinden will, überlässt man ICANN.
Auch wenn die RAPWG lediglich Empfehlungen ausspricht und keine verbindlichen Regelungen schafft, so kann und wird ICANN die Ergebnisse und Empfehlungen nicht vom Tisch fegen können. Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis Änderungen in der Praxis folgen. Redlichen Internetnutzern kann das nur recht sein.
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Neu bei SuperClix: POFFER KACKEN und GADEN BEHN
(affiliatepr.de) "die verreiser" starten ein weiteres Affiliate-Programm bei SuperClix
Seit 1990 veranstaltet die KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e.V. Kinder- und Jugendreisen und seit 2008 unter der Marke "die verreiser". Weit über 23.000 junge Menschen haben bislang an den Ferienlagern und Jugendcamps des gemeinnützigen Veranstalters teilgenommen. Dabei hat die Zahl der Online-Buchungen stets zugenommen, im Jahre 2009 waren es fast 71 Prozent. "Dieser Trend ist eindeutig," sagt Projektleiter Jan Koch "so ist es nur folgerichtig, dass sich unsere Marketing-Aktivitäten nicht ausschließlich, aber schwerpunktmäßig, in diese Richtung verlagern."
Mit der Markenanmeldung von "die verreiser", einem frischen Webdesign und witzigen bis provokanten Slogans wie "POFFER KACKEN" und "BEISE RUCHEN" beweist der Verein stets aufs Neue, dass touristisches Qualitätsbewusstsein, ernstzunehmende Jugendarbeit und pädagogische Verantwortung im Online-Marketing durchaus mit frischen Ideen und einem Augenzwinkern einhergehen können.
Davon können auch Werbepartner profitieren, für diese stehen alle gängigen Bannerformate sowie vorgefertigte und frei gestaltbare Textlinks zur Verfügung. Schon seit 2005 betreibt der Verein diverse erfolgsbasierte Affiliate-Programme. "Mit dem zusätzlichen Angebot bei SuperClix setzen wir auf ein noch stärkeres Markenbranding und einen weiteren Zuwachs an Reichweite", so Koch und weiter: "Insbesondere Reise affine Websites, Themenportale und Communities für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien sowie Websites mit regionalem Bezug zu Chemnitz, Sachsen, und Mitteldeutschland lassen eine gute Performance erwarten. Aber auch private Websites mit Empfehlungscharakter können durchaus erfolgversprechend sein." Vielversprechend sei dabei auch das unkomplizierte und bewerbungsfreie Anmeldeverfahren für die Affiliates bei SuperClix.
Bis zu den Sommerferien sind es nur noch wenige Tage, eine gute Gelegenheit Spätbucher und Kurzentschlossene anzuwerben. Schon während der Vertriebsphase für die Winterferien 2011 sind dann auch die ersten Buchungen für den nächsten Sommer zu erwarten. "An sich gibt es nur wenige Monate im Jahr, in denen keine Ferienfahrten gebucht werden," wissen "die verreiser" zu berichten. Die Webmaster-Vergütung bei SuperClix liegt bei 5% des Reisepreises im pay-per-sale-Verfahren.
Weitere Informationen unter: www.partner.verreiser.de
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.eu-Sunrise - EuGH urteilt zum bösen Glauben
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 11.06.2010) Der EuGH hat im Streit um die Domain reifen.eu in einer aktuellen Entscheidung den für die erste Phase der gestaffelten Registrierung von .eu-Domains relevanten Begriff der Bösgläubigkeit in der EG-Verordnung Nr. 874/2004 auf Anfrage des Obersten Gerichtshofes (Österreich) ausgelegt und Prüfungsvorgaben gegeben (Urteil vom 02.06.2010, Az.: C?569/08).
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Inhaberin der in Schweden registrierten Marke "&R&E&I&F&E&N&" (Anmeldung vom 11. August 2005) und dem Inhaber der Beneluxmarke "Reifen" (eingetragen am 28. November 2005) um die Domain reifen.eu. Im Rahmen der ersten Registrierungsphase bei Einführung von .eu erlangte die Klägerin aufgrund ihrer Marke "&R&E&I&F&E&N&" die Domain reifen.eu. Das vom Inhaber der Marke "Reifen" angerufene Tschechische Schiedsgericht wies im Streitbeilegungsverfahren ihm die Domain zu (Entscheidung vom 24.07.2006, Verfahren Nr. 00910). Die Klägerin ging gegen die ADR-Entscheidung vor den österreichischen Gerichten erfolglos durch die Instanzen bis zum OGH (Oberster Gerichtshof Österreich). Der OGH legte die Frage der Auslegung des Begriffs Bösgläubigkeit in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 aufgrund Beschlusses vom 18. November 2008 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH macht in seiner Entscheidung vom 02.06.2010 (Az.: C?569/08) zunächst deutlich, dass die fragliche Bestimmung in allen in Europa geltenden Fassungen zur Auslegung des Begriffs Bösgläubigkeit heranzuziehen ist, da die unterschiedlichen Sprachfassungen auch inhaltlich unterschiedlich sind. So gehe aus den anderen Sprachfassungen des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 als der deutschen Fassung hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Aufführung von Umständen, die Bösgläubigkeit begründen, nur beispielhaft ist und keine abschließende Aufzählung. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 sei deshalb dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit auch durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien nachgewiesen werden kann. Der EuGH nennt vier Kriterien, die für Bösgläubigkeit sprechen:
An erster Stelle steht ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss: nämlich die Absicht, die ursprüngliche Marke gar nicht nutzen zu wollen. Die weiteren Kriterien sind objektiver Natur und umfassen die Gestaltung der Marke, einen Wiederholungscharakter sowie die gesamte Geschehensabfolge. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Klägerin, obgleich sie die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& in Schweden für Sicherheitsgurte eintragen ließ, in Wirklichkeit beabsichtigte, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. Folglich besaß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Feststellungen des OGH, und wie sie selbst einräumt, nicht die Absicht, die so eingetragene Marke für die von ihr erfassten Waren zu benutzen. Die Marke selbst, bestehend aus "&"-Zeichen vor und nach jedem Buchstaben, ist semantischer Unsinn; ohne die "&"-Zeichen ergibt sich der Gattungsbegriff "REIFEN". Darüber hinaus hat der Kläger 33 weitere Marken nach dem gleichen Schema ("&" vor und nach Buchstaben von Gattungsbegriffen) registriert, und die Registrierung erfolgte erst kurz vor der ersten Registrierungsphase. Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit.
Die sehr klare und nachvollziehbare Entscheidung des EuGH, die auch noch auf weitere Fragen der Auslegung und des Verständnisses der EU-Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 eingeht, ist begrüßenswert und erscheint vernünftig. Juristen werden mit dieser Entscheidung nochmals eindringlich darauf hingewiesen, was für alles EU-Recht gilt: Nicht nur die jeweils in das eigene staatliche Rechtssystem eingebrachte Umsetzungen von EU-Recht gilt, sondern immer alle Versionen aller EU-Staaten; ein noch immer vernachlässigter Punkt in Rechtsstreiten, auf den der kürzlich verstorbene Kollege Rechtsanwalt Dr. h.c. Rembert Brieske nicht müde wurde, hinzuweisen.
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nTLDs - 4. Entwurf des Bewerberhandbuchs ist da!
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 10.06.2010) Die Internet-Verwaltung ICANN hat die nunmehr vierte Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains veröffentlicht. Schon jetzt wird klar: potentielle Bewerber benötigen einen langen Atem - und viel Geld.
Wie ihre Vorgängerversionen ist die vierte, 312 Seiten lange Entwurfsfassung aus insgesamt sechs verschiedenen Modulen aufgebaut: einem einführenden Überblick, den Evaluierungsregelungen, den Regelungen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Lösungsmechanismen im Fall konkurrierender Bewerbungen um die selbe Zeichenkette, die Abläufe von der Zuteilung bis zur Delegierung einer TLD sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ICANNs, denen ein Bewerber zuzustimmen hat. Los geht es mit einer zeitlich begrenzten Anmeldephase, in der sich potentielle Bewerber für das TLD Application System (TAS) registrieren lassen können. Die Bewerbergebühr beträgt wie in den Vorversionen US$ 185.000,-, wobei die ersten US$ 5.000,- mit der Registrierung beim TAS hinterlegt werden müssen. Sollte ein Kandidat seine Bewerbung zurückziehen, werden je nach dem Stand der Prüfung maximal US$ 130.000,- zurückerstattet. Ebenfalls unverändert sind weitere Gebühren, die unter Umständen fällig werden, so zum Beispiel eine zusätzliche Prüfgebühr von US$ 50.000,- und Gerichtsgebühren im Fall von Streitigkeiten, wobei man bei ICANN auch hier nach wie vor Stundensätze von US$ 122.000,- oder darüber hinaus für ein 3-Panel-Gremium erwartet. Dazu kommen in jedem Fall die jährlichen Registry-Gebühren, sollte die Bewerbung Erfolg haben.
Wen diese Kosten nicht abschrecken, der sollte zudem etwas Geduld mitbringen. Allein die Phase der "Initial Evaluation", die der Anmeldung beim TAS und einer ersten Vollständigkeitsprüfung folgt, dauert nach vorläufiger Einschätzung von ICANN etwa fünf Monate; sollten mehr als 400 Bewerbungen eingehen, kann sich diese Phase um ein bis drei Monate verlängern. Wer durchfällt, kann mit weiteren fünf Monaten in der Phase der "Extended Evaluation" rechnen. Kommt es zu Streitigkeiten, etwa wenn außenstehende Dritte sich durch eine Bewerbung in ihren Rechten verletzt sehen, ist mit einer Dauer von mindestens weiteren fünfeinhalb Monaten zu rechnen. Alles in allem geht ICANN zumindest derzeit davon aus, dass eine Bewerbung - ICANN spricht von einem "lifecycle" - voraussichtlich acht, bei komplexen Prüfungen 19 Monate und länger dauert. Dass die ersten neuen TLDs so vor 2012 starten, ist damit unwahrscheinlicher denn je.
Im Fall der Schutzmaßnahmen für Inhaber von Kennzeichenrechten sieht der Entwurf die Schaffung eines zentralen "IP Clearinghouse", in dem Rechteinhaber ihre Zeichen gebündelt erfassen und so beispielsweise für Sunrise-Phasen zentral schützen lassen können, vor. Geschützt sein sollen national oder international eingetragene Wortmarken, gerichtsgeprüfte Marken sowie solche Begriffe, die aufgrund einer mindestens seit 26. Juni 2008 in Kraft stehenden Regelung geschützt sind. Zu den Kosten für eine Anmeldung beim IP Clearinghouse schweigt sich ICANN indes aus; offenbar überlässt man das jener Stelle, der diese Aufgabe zur Verwaltung der Datenbank übertragen werden soll. Im Fall von Länder- und Kontinentnamen bleiben die Anforderungen hoch: so sind Länderdomains wie .deutschland ausgeschlossen, für Kontinentaldomains wie .africa müssen 60 Prozent der nationalen Regierungen zustimmen.
Bis vorläufig zum 21. Juli 2010 hat die Öffentlichkeit Gelegenheit, zu der vierten Entwurfsfassung oder zu einzelnen Modulen Stellung zu nehmen. Wegweisende Diskussionen sind jedoch bereits für das ICANN-Meeting im belgischen Brüssel zu erwarten, das vom 20. bis 25. Juni 2010 stattfindet. Als offen gilt, ob es noch eine fünfte Entwurfsfassung geben wird.
Weitere allgemeine Informationen zu den nTLDs findet man bei ICANN.
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TLDs - Neues von .us, .asia und .site
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 08.06.2010) Da heisst das Ding schon Website, warum also nicht gleich eine Endung .site? So denkt man zumindest bei einem japanischen Provider und kündigt unverzagt die Bewerbung um eine solche Top Level Domain an. Bei .us wirds dagegen kurz und knapp, während .asia an die Gebühren ran will - hier unsere Kurznews.
Neustar, Registry der US-amerikanischen Länderendung .us, hat angekündigt, .us-Domains mit einem und zwei Zeichen zur allgemeinen Registrierung freizugeben. Zur Begründung verweist Neustar auf die Absicht, .us attraktiver und damit präsenter in der Öffentlichkeit machen zu wollen. Bei der Vergabe der bisher gesperrten Adressen orientiert man sich an .biz: Die erste Phase ist ein "RFP" (Requests for Proposal) getauftes Ausschreibungsverfahren, in Phase zwei dann die klassische Versteigerung an den Meistbietenden. Bleiben dann noch Domains übrig, erfolgt ihre Vergabe in offener Registrierung auf der Grundlage des "first come, first served"-Prinzips. Ein konkretes Datum für den Beginn dieser drei Freigabephasen hat Neustar bisher nicht genannt; ein Termin noch in diesem Jahr ist jedoch sehr wahrscheinlich, zumal es bei der ccTLD der Zustimmung ICANNs nicht bedarf.
Mit einer ungewöhnlichen Bitte hat sich DotAsia, Verwalterin der Top Level Domain .asia, an die Internet-Verwaltung ICANN gewandt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 bittet DotAsia-CEO Edmon Chung, die Registry-Fee von derzeit US$ 0,75 pro registrierter .asia-Domain auf US$ 0,50 abzusenken. Zur Begründung verweist Chung unter anderem darauf, dass von den 70 Ländern der Pan-Asia-Community über 40 als Entwicklungsländer betrachtet werden; auch verfüge erst 20 Prozent der Bevölkerung über Internetzugang. Geringere Gebührenzahlungen würden es DotAsia erlauben, mehr Geld in Community-Projekte zu stecken. Der wahre Grund dürfte indes sein, dass unter .asia derzeit nur etwa 200.000 Domains registriert sind; erhofft hatte man sich allein im ersten Jahr rund 335.600 Registrierungen. Eine Reaktion von ICANN gibt es bisher nicht; im Fall von .pro hat man jedoch erst kürzlich anlässlich der Verlängerung des Registry-Vertrages die Gebühren gesenkt.
Das japanische Unternehmen UrbanBrain Inc., nach eigenem Bekunden ein "registry back-end service provider", hat eine Bewerbung um die Top Level Domain .site (dotSite) angekündigt. Die Endung soll "individual internet users, hobbyists and business owners" zur Registrierung offenstehen, also praktisch jedermann. So ganz klar, worin der besondere Nutzen der TLD liegen soll, wird auch beim Betrachten der recht übersichtlichen Internetseite von dotSite nicht; mehr als dass man sich unter .site ein weites offenes Land vorstellen soll, wo man sich seine eigene virtuelle Heimat schaffen kann, findet man noch nicht. Da ICANN frühestens beim anstehenden Juni-Meeting in Brüssel über das Bewerberhandbuch und das Anforderungsprofil aller Interessenten aufklären will, steht allerdings auch noch reichlich Zeit zur Verfügung, um am eigenen Webauftritt zu feilen.
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WIPO - Domainer-Software macht bösgläubig
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 07.06.2010) Erik Wilbers, Direktor des WIPO Arbitration and Mediation Center, kündigte vergangene Woche in dem Fachmagazin "INTA Daily News" eine neue Version der "Bible for Panelists", etwa Bibel für UDRP-Schiedsrichter, an, die Themen wie automatisiertes Registrieren von Domains aufgreift und rechtlich beurteilt - zu Gunsten von Kennzeichenrechteinhabern.
Eigentlich nimmt WIPO-Direktor Erik Wilbers in dem Artikel zum Anstieg der Zahl der UDRP-Verfahren in den ersten vier Monaten des Jahres Stellung. Man habe in dem Zeitraum 40 Fälle mehr als im gleichen Zeitraum im Rekordjahr 2008; gegenüber 2009 liege der Anstieg bei 21 Prozent. Die Tendenz sei weiter steigend, was allerdings auch auf das nun rein elektronische Verfahren zurückzuführen sei. Mit dessen Einführung hätten die Fälle zugenommen. Ganz nebenbei erzählte Wilbers aber auch vom nahenden Abschluss der "Bible for Panelists 2.0", in der die Schiedsrichter ihre Ansichten zu bestimmten UDRP-Fragen zum besten geben. Darin würden, so Wilbers gegenüber INTA Daily News, Fragen erörtert, die in den letzten Jahren bei UDRP-Verfahren vermehrt aufgetreten sind, unter anderem auch die, wie Domainer zu beurteilen sind, die Software entwickeln und nutzen, um damit automatisiert Domains zu registrieren. Die allgemeine Meinung ist: Domainer, die solche Software nutzen, sind bösgläubig und handeln in "bad faith". Es sei eine Form von willentlicher Unwissenheit.
Der "Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions" soll in den nächsten Monaten veröffentlicht werden. Was tatsächlich drin steht, wird man spätestens dann erfahren. Die Inhaber von Kennzeichenrechten haben eine stärkere Lobby als Domainer, die sich an dieser Stelle durchzusetzen scheint. Die Erfahrung zeigt, Grabber und Cybersquatter kratzen stark an Kennzeichenrechten Dritter, aber damit sind nicht alle Domainer Spitzbuben. Im Hinblick darauf scheint die Schlussfolgerung der Panel problematisch. Zuletzt zählt aber die Praxis und die führt, wie Mike Berkens in seinem Blog thedomains.com feststellt, automatisch zu der Frage: wie will man denn überprüfen, dass ein Domainer Software nutzt, um automatisiert Domain-Namen zu registrieren?
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OLG Hamburg - enge Prüfpflicht für Bloghoster
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 04.06.2010) Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung Fragen zur Haftung eines Weblog-Dienstleisters (Webloghoster) für Blog-Einträge einzelner seiner Kunden, den Betreibern der Weblogs, beantwortet: Anspruchsteller müssen sehr detaillierte Beanstandungen äußern, um eine Prüfpflicht des Webloghosters überhaupt zu begründen (Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/09).
Beklagte sind ein Webloghoster, der unter blogspot.com Dritten die Möglichkeit zum Betreiben von Weblogs ermöglicht sowie der Suchmaschinenbetreiber Google und deren Admin-C der .de-Domain. Der Betreiber eines der bei der Beklagten gehosteten Weblogs hatte in Blog-Einträgen über die Kläger geschrieben. Die Kläger mahnten daraufhin die Beklagten ab und forderten sie auf, das gesamte Weblog und auch die Inhalte in Suchergebnissen bei Google zu entfernen. Die Beklagte konnte keine rechtswidrigen Inhalte entdecken und bot an, die Abmahnung an den Betreiber des Weblogs weiterzuleiten. Diesem Ansinnen widersprachen die Kläger zunächst, willigten später aber ein. Die Inhalte blieben jedoch online.
Die Kläger nahmen die Beklagten wegen Unterlassung und Schadensersatz vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch. Das Gericht wies die Klage überwiegend ab, im Hinblick auf vier Äußerungen bestätigte es einen Unterlassungsanspruch (Urteil vom 22.5.2009, Az. 325 0 145/08). Beide Parteien legten gegen die Entscheidung des LG Hamburg jeweils Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigte weitestgehend die Berufung der Beklagten; die Berufung der Kläger wies es zurück:
Das OLG Hamburg machte deutlich, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr beansprucht werden dürfe. Im vorliegenden Fall kannte der Hostprovider die Angelegenheit, über die sich der Blogbetreiber äußerte, nicht. Aus diesem Grunde hätten die Kläger in der Abmahnung dezidierte Angaben machen müssen, um so eine Prüfpflicht beim Hostprovider auszulösen. Dem in Anspruch Genommenen muss so ermöglicht werden, die Rechtswidrigkeit der Sache prüfen zu können. Außerdem müssen in der Abmahnung die konkreten Sätze, Worte oder Wortkombinationen, die der Betroffene entfernt sehen will, benannt werden. Diese Anforderungen erfüllte die Abmahnung der Kläger nicht. Erst in der Klage wurden die Kläger konkret, doch reichten auch da die Informationen nicht aus, um in eine Prüfung einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger einzusteigen. Dies änderte sich auch im Laufe des gesamten Prozesses nicht, so dass nie eine Prüfpflicht der Beklagten entstand. Allein im Hinblick auf eine im Weblog gemachte Äußerung fand das Berufungsgericht im Vortrag der Kläger ausreichend dezidierte Angaben, so dass bezogen auf diese das OLG Hamburg die Entscheidung des Landgerichts und so einen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten bestätigte. Die Berufung der Kläger hat das OLG Hamburg zurückgewiesen, da sie keine hinreichenden Tatsachen mitgeteilt hatten, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Äußerungen im Weblog ergeben haben.
Ob damit die Sache erledigt ist, muss noch abgewartet werden, da das OLG Hamburg die Revision zugelassen hat. Insgesamt ist die Entscheidung jedoch erfreulich und macht klar, dass Anspruchsteller bei Inkenntnissetzung Dritter oder bei Abmahnungen nicht nur die beanstandeten Inhalte und deren Fundort klar bezeichnen müssen, sondern gegebenenfalls auch Hintergründe zum Verständnis des Sachverhaltes liefern müssen.
Fragen der Störerhaftung von Forenbetreibern werden leicht verständlich und nachvollziehbar im Haftungsguide Forenbetreiber auf der Seite linksandlaw.de von Dr. Stephan Ott erörtert.
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iPad - neue Apps für Domainer!
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 03.06.2010) Seit wenigen Tagen ist das iPad, der neue Tablet-PC des US-amerikanischen Herstellers Apple, auch in Deutschland erhältlich. Doch welche Funktionen bietet das Gerät für Domainer? Das Online-Magazin thedomains.com hat einige Apps unter die Lupe genommen.
Das Wichtigste vorab: natürlich lässt sich mit dem iPad so im Internet surfen, wie man es vom klassischen Computer gewohnt ist. Bei Bedarf blendet sich eine virtuelle Tastatur ein, die sich über den berührungsempfindlichen Display mit den Fingern bedienen lässt. So kann man den bevorzugten Domain-Registrar ansurfen und dort Domains registrieren. Doch die eigentliche Stärke spielt das iPad ebenso wie das iPhone mit Apps, also kleinen Zusatzprogrammen, aus - und hiervon gibt es auch für Domainer bereits einige. Domain-Basics etwa bietet eine kostenlose App der Cirtex Corp, genannt Webmaster Tools; sie ermöglicht unter anderem eine WHOIS-Abfrage, DNS-Lookups, PingStatistiken und Tracerout-Suchen, um zu ermitteln, über welche IP-Router Datenpakete bis zu ihrem Ziel-Host vermittelt werden.
Weniger technisch, dafür umso praktischer ist "MyDomains". Diese App teilt sich in drei Hauptfunktionen auf: "MyDomains" zum Verwalten der eigenen Domains, "MyWatches" zum Beobachten von Wunsch-Domains und "WHOIS" für eine klassische Inhaberabfrage. Mit dem US-Provider MyDomain steht das Programm übrigens in keinem Zusammenhang. Die Kasse klingeln lassen soll ein ebenso praktisches Programm von GoDaddy, über das man unmittelbar Domains registrieren kann, allerdings nur bei GoDaddy selbst, so dass man aufpassen sollte, ob das wirklich gewünscht ist. Ist das der Fall, kann man über diese App auch gleich die eigenen eMails abrufen. Die Software selbst ist kostenlos und damit auch für Nicht-GoDaddy-Kunden erhältlich. Und wer ausnahmsweise die TLD-Weltkarte von united-domains.de gerade nicht zur Hand hat, für den gibt es mit TLD Lookup einen kleinen Helfer, der verrät, welches Land sich hinter welcher ccTLD versteckt; auch diese Software ist kostenlos und sowohl auf dem iPad als auch dem iPhone einsetzbar.
Den Secondary Market deckt schließlich "Domains For Sale" von GeoMar, LLC ab. Das Programm listet zahlreiche zum Verkauf stehende Domains auf, wobei der Preis mit angegeben wird. Offen bleibt allerdings, wer die Auswahl trifft. Und wer wirklich gute Domains sucht, kommt um die klassischen Plattformen wie Sedo oder Pool.com nicht herum; die durchsucht man am besten im Browser. War man damit erfolgreich, muss man sich nur noch an SmartNames wenden; dort erhält man eine App, mit der die durch Parking erzielten Umsätze pro Domain überblickt und verwaltet werden können. Wer kann da dem iPad noch widerstehen?!
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TLDs - Neues von .arab, .kr und .sport
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 02.06.2010) Das Zerren um eine neue generische Top Level Domain .sport nimmt zu: Bewerber dotSport LLC übt mit Markenanmeldungen weiter Druck auf den Konkurrenten DotSport Consortium aus. Daneben soll es bald .arab geben, und in Südkorea wird es international - hier unserer Kurznews.
Die Arabische Liga, eine aus 22 Mitgliedern bestehende Organisation arabischer Staaten, hat bei der International Telecommunication Union (ITU) offiziell um Unterstützung bei der Einführung der neuen Top Level Domain .arab gebeten. In einem Brief an ICANN-CEO Rod Beckstrom vom 4. Mai 2010 legte ITU-Direktor Sami Al Basheer Al Morshid die Unterstützung offen und kündigte zugleich an, sich auch um die internationalisierte Variante von .arab bewerben zu wollen. Doch damit nicht genug: Geht es nach der ITU, sollen staatliche und andere öffentliche Einrichtungen bei der TLD-Bewerbung Sonderrechte genießen, so zum Beispiel einen eigenen Registry-Vertrag, den Verzicht auf finanzielle Sicherheiten und Vorrang vor namensgleichen privaten TLD-Bemühungen, so dass man Auktionen vermeiden könnte. Eine Reaktion von ICANN auf diesen Vorstoß gibt es bisher nicht.
Die südkoreanische Korea Communications Commission (KCC) hat angekündigt, Anfang des Jahres 2011 internationalisierte Domain-Namen (IDNs) vollständig in Zeichen des koreanischen Alphabets (Hangeul) anzubieten. Die Sprache wird sowohl in Südals auch in Nordkorea offiziell verwandt, und soll auch zur Nutzung in eMail-Adressen zur Verfügung stehen. Südkorea ist damit eines der bisher 21 Länder, die sich laut KCC um IDNs vollständig in ihrer Landessprache bemühen. Details zur Vergabe der neuen Adressen sind bisher nicht bekannt; es ist jedoch mit einer Sunrise Period zu rechnen, in der Inhaber von Kennzeichenrechten ihre IDNs vorrangig anmelden dürfen.
Das New Yorker Konsortium dotSport LLC unter der Leitung von Ron Andruff, vormaliger CEO der .travel-Registry Tralliance Corporation, versucht in seinen Bemühungen um die Einführung der Top Level Domain .sport seinen Konkurrenten, das Luxemburger DotSport Consortium unter Leitung von Patrick Vande Walle, unter Druck zu setzen. Wie sich aktuellen Einträgen beim U.S. Patent and Trademark Office entnehmen lässt, hat dotSport LLC versucht, die Begriffe DotSport, RegistryDotSport, Life.Sport und Registry.Sport als Marke eintragen zu lassen. Die beiden ersten Anträge für DotSport und RegistryDotSport hat das Amt zurückgewiesen, mit Life.Sport und einigen Bildmarken war man dagegen erfolgreich. Ob die Freude von Dauer ist, wird sich erst zeigen; die Marken wurden mit dem Vermerk "intent to use" angemeldet, so dass vorerst sechs Monate bleiben, um die Nutzung zu belegen. Sollte sich nun das DotSport Consortium mit seiner Bewerbung durchsetzen, stellt sich die Frage, ob man damit die Markenrechte von dotSport LLC verletzt, sollte deren Bemühungen im Gegenzug scheitern. Für jeden potentiellen Registry-Bewerber also ein Signal mehr, sich umfassend um die Sicherung der eigenen Rechte zu bemühen.
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SEO - Google favorisiert Länderendungen
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 01.06.2010) Nach wie vor ist Google die Internetsuchmaschine, mit der gesucht wird. Um mit dem eigenen Angebot gefunden zu werden, bedarf es feinsinniger Arbeit an den Inhalten. Aber auch die Domain ist von entscheidender Bedeutung; dass auch die Endung damit gemeint ist, zeigt ein Posting von Google-Mitarbeiter Matt Cutts.
Vor eineinhalb Jahren hatte Google ein Einführungsscript in die Google-freundliche Webseitengestaltung veröffentlicht, das erste, einfache und nachvollziehbare Schritte in die Suchmaschinenoptimierung (SEO) vermittelt; Mark Rushworth hatte seinerzeit den SEO Starter Guide analysiert und die Kernaussagen destilliert. Für vertiefende Fragen im Bereich SEO bietet Google unter anderem seinen Videoworkshop "GoogleWebmasterHelp", bei dem in kurzen Videos die Fragen von Webmastern beantwortet werden. Doch in einem kürzlich erstellten Produktionsmarathon bannten Google-Mitarbeiter eine Frage nicht auf Video. Aus diesem Grunde erklärte Softwareingenieur und Google-Mitarbeiter Matt Cutts in einem Posting, nach welchen Kriterien, gelistet nach ihrer Bedeutung, Google länderspezifische Internetangebote wahrnimmt.
An Position eins steht, so Matt Cutts, die Domain-Endung. Erst dann folgen das Geotargeting in der Webmasterconsole und die IP-Adresse. Matt Cutts räumt ein, dass es noch weitere Kriterien gebe, aber das seien die wichtigsten - in genau der genannten Reihenfolge. Andrew Alleman von domainnamewire.com vermutet als eines der weiteren Kriterien den WHOIS-Eintrag; aber es habe sich auch gezeigt, dass sprachspezifische Zeichen im Domain-Namen von Bedeutung sind.
Für das eigene Domain-Portfolio heisst das: spezifische Länderendungen bieten einen besseren Zugang zu den jeweiligen Absatzmärkten. Das sollte man bei seiner Marketing- und Domain-Strategie jederzeit beachten.
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IPv6 - IT-Experten fordern raschen Umstieg
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 31.05.2010) Frohe Botschaft vom 2. deutschen IPv6-Kongress in Frankfurt: der Pool an zur Verfügung stehenden IP-Adressen wird zwar in Kürze erschöpft sein. Die Frage ist aber nicht mehr, ob mit IPv6 ein Nachfolgeprotokoll mit zahllosen neuen Adressen eingeführt wird, sondern wann. Und wie gut die IT-Verantwortlichen darauf vorbereitet sind.
Am 20. und 21. Mai 2010 fand in Frankfurt am Main der zweite deutsche IPv6-Kongress statt, veranstaltet von DE-CIX, heise Netze und iX. In technischen Vorträgen, Anwenderberichten und Tutorials konnten sich die Teilnehmer in kurzer Zeit einen Überblick über die Eckpunkte der IPv6-Migration verschaffen. Auf der Agenda standen zahlreiche Referate zum Thema IPv6, das als Nachfolgeprotokoll des derzeit noch meistgenutzten Protokolls IPv4 mit "340 Billionen Billionen Billionen" neuen IP-Adressen für weiteres Wachstum im Internet sorgen soll. Zu den Teilnehmern zählten Vertreter des Bundesministeriums des Innern, der Deutschen Telekom AG sowie mehrerer Internet Service Provider; auch die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG war mit einem Vortrag zum Thema "IPv6 in der Realwelt - welche Rolle spielt das DNS?" vertreten.
Trotz aller Diskussionen um den zwingend notwendigen Umstieg führt IPv6 bisher jedoch noch ein Mauerblümchendasein. Gerade zwei Promille des über den größten deutschen Internet-Knoten abgewickelten Datenverkehrs seien IPv6-Pakete, der Rest klassisches IPv4, so Frank Orlowski vom DE-CIX, meldet Heise Online. Doch die positiven Signale häufen sich: die Bundesregierung hat bereits fünf Quintillionen IP-Adressen für die öffentlichen Verwaltungen Deutschlands zugeteilt bekommen, und in Hamburg werden 150.000 VoIP-Anschlüsse auf IPv6-Basis eingerichtet.
Wie drängend der Umstieg ist, hat Rod Beckstrom, CEO der Internet-Verwaltung ICANN, nochmals verdeutlicht. Anlässlich der Einführung von vollständig internationalisierten Domain-Namen in Russland gab Beckstrom bekannt, dass noch etwa acht bis neun Prozent IPv4-Adressen zur Verfügung stehen. "Uns gehen die Adressen aus", so Beckstrom wörtlich. John Curran, CEO der American Registry for Internet Numbers, sprach sogar von einem D-Day für Internet Service Provider; in spätestens 18 Monaten gäbe es keine IPv4-Adressen mehr, bereits jetzt lehnt man entsprechende Anfragen ab. Am Rande der FutureNet-Konferenz forderte er die ISPs daher auf, den Umstieg durch entsprechende Angebote an die Kunden zu beschleunigen: "Führen Sie IPv6 in den Zyklus Ihrer Produkte ein - und zwar so schnell wie möglich!".
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FG Köln - Domain-Verkauf ist steuerfrei
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 28.05.2010) Das Finanzgericht in Köln hat in einer aktuellen Entscheidung befunden, dass Domain-Verkäufe keine steuerbaren Einkünfte darstellen - zumindest, solange der Domain-Handel nicht geschäftsmäßig betrieben wird (FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az.: 8 K 3038/08).
Die gemeinsam veranlagten Kläger hatten aus einem Verkauf einer 1999 registrierten Domain im Jahr 2001 DM 15.000,- erzielt. Das zuständige Finanzamt, die Beklagte, wollte diesen Betrag als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer berücksichtigt sehen, da es davon ausging, bei diesem Veräußerungsvorgang handele es sich um eine sonstige Leistung in Form eines Unterlassens, weil der Inhaber gegen die Zahlung des Entgelts auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtete (§ 22 EStG). Dagegen wehrten sich die Kläger, die davon ausgingen, es sei noch nicht ausgemacht, ob die Domain nicht ein immaterielles Wirtschaftsgut sei und somit steuerfreie Einkünfte erzielt worden wären (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie legten zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dieser wurde von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Kläger Klage erhoben.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Aus der Sicht des Gerichts ist der Einkommenssteuerbescheid rechtswidrig und verletzt im Hinblick auf den Erlös aus dem Verkauf der Domain die Rechte der Kläger. Beim Verkauf eines Domain-Namens handele es sich, so das Gericht, um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens (§ 22 Nr. 3 EStG). Der Domain-Inhaber gibt seine Rechtsposition an der Domain beim Verkauf vollständig auf; er kündigt die Domain gegenüber DENIC als Voraussetzung für die Registrierung durch den Käufer. Wie beim Verkauf eines Patents oder dem Verzicht auf Mieterrecht bei vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrages gegen Entgelt sei der Domain-Verkauf demnach nicht steuerbar, soweit er nicht unter § 23 EStG oder unter die sonstigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden könne, was hier nicht der Fall war. Auch eine Besteuerung des Erlöses nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG kam nicht in Betracht, da zwischen Registrierung der Domain und deren Veräußerung mehr als ein Jahr lagen.
Die Einschätzung des Gerichts beruht auch darauf, dass der Kläger lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte. Beruhten die Einkünfte aus dem Verkauf in irgendeiner Form auf gewerblicher oder freiberuflicher Basis, sähe das Ergebnis anders aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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APWG - Zahl der Phishing-Attacken gestiegen
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 27.05.2010) Eine einzige Gruppe von Angreifern zeichnet für zwei Drittel der Phishing-Attacken in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 verantwortlich. Zu diesem Ergebnis kommt die Anti-Phishing Working Group (APWG) in ihrem aktuellen Jahresbericht.
Die APWG (www.antiphishing.org), ein Konsortium mit über 3.200 Mitgliedern wie etwa Symantec, McAfee und VeriSign, aber auch Kreditkartenunternehmen wie VISA und Mastercard, hat mit Veröffentlichung ihres Reports für die zweite Hälfte des Jahres 2009 eindringlich vor der unverändert bestehenden Gefahr durch Phishing gewarnt. So bleibt Phishing für Cyberkriminelle unverändert attraktiv, da es mit geringen Kosten einhergeht und geringe Hürden zu überschreiten seien; gleichwohl lassen sich Millionen damit verdienen. Doch kaum jemand habe Phishing annähernd so perfektioniert wie die Operation "Avalanche", so die APWG. Sie habe ein System zur Massenproduktion von Phishing-Angeboten geschaffen; hinter etwa 66 Prozent der 126.697 Angriffe in der zweiten Hälfte 2009 stecke diese Gruppierung. Besonders beunruhigend: gegenüber den 55.698 Angriffen in der ersten Jahreshälfte hat sich die Zahl der Angriffe damit verdoppelt; als Angriff wertet die APWG dabei eine Website, die eine einzelne Marke oder ein einzelnes Unternehmen zu Phishing-Zwecken ins Visier nimmt. Dazu wurden 28.775 Domains registiert, 4.141 wiederum allein von der "Avalanche"-Gruppe. In 22.403 Fällen gelangten die Angreifer durch Hacking oder verletzbare Webhoster in den Besitz der Domains.
Unter den Top Level Domains bleiben mit .be, .com, .eu, .net und .uk fünf Endungen die Favoriten bei den Phishern, wobei auf die letzten vier 76 Prozent aller Angriffe entfielen. Unter den Länderendungen führt Thailand (.th) vor Korea (.kr) und Irland (.ie), Deutschland spielt keine nennenswerte Rolle. Vor allem die vermeintlich besonders vertrauenswürdige thailändische Regierungsdomain .go.th ist bei Phishern beliebt. Dabei scheinen die Phisher das Interesse an Kennzeichenrechtsverletzungen zu verlieren: lediglich 3,6 Prozent der untersuchten Adressen nutzten eine Marke, um durch Täuschung die Echtheit eines Angebots zu suggerieren. Das proaktive Scannen registrierter Domains nach Rechtsverletzungen und ihre Verfolgung scheint Markeninhabern daher ein effektives Hilfsmittel gegen Phishing geworden zu sein. Gleichwohl setzt man auf Marken, die nun aber verstärkt in Subdomains und Unterverzeichnissen eingesetzt worden, um so Seriösität zu vermitteln. Bisher uninteressant für Phisher sind IDNs, was sich allerdings mit deren zunehmender Verbreitung ändern dürfte; wie die homographische Angriffe mit xn--hotmal-t9a.net zeigt, bleiben aber auch IDNs nicht gänzlich verschont. Dafür sorgen URL-Verkürzer, wie sie bei Twitter und Facebook beliebt sind, für eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit Internetadressen und erleichtern Phishern damit ihr kriminelles Geschäft.
Wer sich vor Phishing schützen will, sollte als Grundregel unverändert beachten, dass seriöse Banken und Finanzunternehmen ihre Kunden nie per eMail anschreiben und zur Eingabe ihrer persönlichen Daten auffordern. Wer eine solche eMail erhält, kann und sollte sie in der Regel also einfach löschen, oder wenigstens mit der Bank beziehungsweise dem Unternehmen telefonisch Rücksprache halten, um die Legitimität einer eMail zu überprüfen.
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TLDs - Neues von .si, .jobs und .canon
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 26.05.2010) Die Arbeitsplatz-Domain .jobs sucht sich ihre Arbeit selbst: nach Medienberichten bereitet der zuständige Sponsor die Liberalisierung der Vergaberegeln vor. In Slowenien wird man international, und bei Canon plant man weiter die erste eigene Top Level Domain - hier unsere Kurznews.
ARNES (Academic and Research Network of Slovenia), die Domain-Verwaltung der slowenischen Länderendung .si, hat die Einführung von internationalisierten Domain-Namen (IDNs) angekündigt. Gegen Ende dieses Jahres soll es erstmals möglich sein, in einer .si-Domain Sonderzeichen zu registrieren. Die Erweiterung betrifft Buchstaben aus den Sprachen Slowenisch, Italienisch, Ungarisch, Kroatisch und Deutsch; weitere Sprachen sind nicht ausgeschlossen. Ob mit dem IDN-Start eine Sunrise Period einhergeht, ließ ARNES noch offen. Von den neuen Möglichkeiten profitieren nicht nur Slowenen: .si-Domains können von jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck registriert werden, es gibt keine Vergabebeschränkungen. Damit ist auch für Personen und Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum eine Anmeldung jederzeit möglich.
Die Society for Human Resource Management (SHRM), Sponsor der Top Level Domain .jobs, intensiviert seine Bemühungen um eine Liberalisierung der Vergaberegelungen. Nach Medienberichten plant SHRM, den Kreis der zulässigen Domain-Namen erheblich auszuweiten. Dürfen bisher nur Unternehmen ihren Namen unter .jobs registrieren, um dort eigene Stellenangebote auszuschreiben, sollen nach den Vorstellungen von SHRM künftig auch berufsgruppenspezifische oder geographische Begriffe registriert werden dürfen. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Registry Employ Media Adressen wie boston.jobs und nursing.jobs leihweise zur Verfügung gestellt, um dort Jobforen zu ermöglichen. Noch bevor diese Pläne der Domain-Leihe weiter intensiviert werden konnte, schritt ICANN ein; seither gibt es offenbar Bemühungen, auf offiziellem Weg zu einer Erweiterung zu kommen. Ob und wann sie greift, ist derzeit aber noch offen.
Die im japanischen Tokio ansässige GMO Registry, Inc. hat öffentlich bekanntgegeben, mit dem Elektronik-Konzern Canon Inc. die Einführung der Top Level Domain .canon vorzubereiten. Canon hatte im März 2010 als erster weltweit bekannter Markenhersteller angekündigt, sich bei ICANN um eine eigene Top Level Domain bewerben zu wollen. Das Unternehmen verspricht sich davon zahlreiche Vorteile in der Kommunikation der eigenen Marke, vor allem eine intuitivere und leichtere Merkbarkeit gegenüber der bisher verwendeten Domain canon.com. Weshalb sich Canon für die erst 2009 gegründete GMO Registry entschieden hat, ist unbekannt; allerdings hat das Unternehmen mitgeteilt, sich mit einem Partner auch um die Endung .shop bewerben zu wollen. Da ICANN noch an der Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs arbeitet, dürften beide Endungen frühestens 2011 zur Verfügung stehen.
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7 Gründe - haben Domains noch eine Zukunft?
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 25.05.2010) Es gibt immer Gründe für und gegen Domains. Während der Domain-King Rick Schwartz mantra-artig zum wiederholten Male das Jahr der Chancen mit Domains ausruft, erklärt Marketingfachmann und Autor Rohit Bhargava in seinem Blog rohitbhargava.typepad.com, welche sieben Gründe gegen Domains sprechen.
Dabei sieht Bhargava, dass nach wie vor gute Domain-Namen ihren Sinn und Zweck erfüllen. Aber sie haben aus seiner Sicht nicht mehr die Bedeutung, die sie einst hatten, um im Internet gefunden zu werden. Und warum? Das begründet Bhargava mit sieben mehr oder weniger nachvollziehbaren Aspekten:
1. Es gibt jetzt seit einigen Jahren Link-Kürzungsangebote wie bit.ly, mit denen der eigentliche Domain-Name des Ziellinks bei der Verbreitung des Links unsichtbar ist.
2. Die Kennzeichen- und Namensinhaber nutzen verstärkt Social-Media und greifen für den Kundenkontakt nicht mehr auf die eigene Webpräsenz zurück. Wenn man unter Facebook gute Kundenkontakte aufnehmen kann, sind die Kriterien für eine kurze, leicht erinner- und lesbare Domain beinahe obsolet.
3. Ordentliche Begriffe interessieren ohnehin niemanden mehr, seit flickr.com und del.icio.us (obwohl der Service ja mittlerweile auch unter delicious.com abrufbar ist).
4. Die Internetnutzer gewöhnen sich jetzt sogar daran, dass es noch andere Endungen als .com gibt. Im Hinblick darauf ist man an einen ordentlichen Begriff unter dieser Endung nicht gebunden, sondern kann auf andere Endungen ausweichen.
5. Weiter gibt es ja Suchmaschinen, die alles finden.
6. Und an den Küsten - liest man - steigt das Online-Marketing. Soll heißen: geworben wird sowieso nur noch im Internet; da muss dann auch keine einprägsame Domain mehr für den Zuschauer auf Plakaten und in Zeitschriften sichtbar werden, sondern ein Link führt ans Ziel.
7. Schließlich werden so genannte QR-Codes, zweidimensionale Barcodes, immer öfter gesichtet: unsere mobilen digitalen Begleiter können diese lesen und uns so Zugang zum Angebot des Werbenden weisen.
Gegen die Annahmen Bhargavas sprechen indes zahlreiche Gründe: der Kampf um den besten Namen endet ja gerade nicht an der Endung: selbst unter wenig zugänglichen Endungen wird es eng mit guten Domains. Und wie del.icio.us zeigt, besteht doch der Hang zur ordentlichen Domain, weil man auf die Seite unter der .us-Endung nicht ohne besondere Kenntnisse gelangt. Was die Suchmöglichkeiten betrifft, so kommt es auf die Ergebnisse an, und die werden nunmal auch durch einen guten Domain-Namen vereinfacht; ganz davon abgesehen, scheint das Finden nicht Sinn der Suchalgorithmen einiger Anbieter zu sein. Die schöne neue QR-Code-Welt wird auch nicht das ideale Werbevehikel, denn es verlangt Nachbearbeitung: was will man mit einem pixeligen Quadrat, wenn man es nicht ordentlich tagged. Dann aber ist das Abbild eines Domain-Namens, der unter Notizanwendungen wie Evernote, die OCR können, für sich spricht, viel sinnvoller.
Der Sinn von Bhargavas Einschätzungen ist begrenzt und endet im eigenen Vorgarten: macht man sich direkt zur Domain rohitbhargava.com auf, so findet man unter der von Rohit Bhargava registrierten Domain lediglich eine GoDaddy-Parkingseite. Ob das gutes Domain-Management oder Marketing oder am Ende sogar guter Humor ist, bleibt die Frage; jedenfalls hat man nicht das Gefühl, auf der Seite eines Marketingfachmanns gelandet zu sein.
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.de - technische Panne bei der DENIC eG
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 24.05.2010) Technische Panne bei der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG: für über zwei Stunden waren am Mittwoch, den 13. Mai 2010, mehrere Millionen .de-Domains nicht erreichbar. Die Störung wurde nach am selben Tag behoben, die Nameserver arbeiten wieder korrekt.
Über 13,6 Millionen .de-Domains sind derzeit registriert, doch für einen Teil von ihnen ging am vorvergangenen Mittwoch zeitweise nichts mehr. Wie die DENIC inzwischen bestätigt hat, sah man sich ab etwa 13:30 Uhr mit dem Problem konfrontiert, dass, je nach Standort und angefragter Domain, Anwender teilweise die falsche Antwort "Domain existiert nicht" erhielten und so das angefragte Internetangebot nicht erreicht werden konnte. Verschärft wurde das Problem durch den Umstand, dass eMails aus beziehungsweise zu diesen Adressen abgewiesen oder nicht gesendet wurden. Ursache für dieses Problem war nach Angaben der DENIC, dass im Rahmen der regelmäßigen zweistündigen Aktualisierung der Nameservicedaten auf 12 der 16 Servicestandorte durch einen unterbrochenen Kopiervorgang die Verteilung einer nicht vollständigen Aktualisierung (sog. Zonendatei) angestoßen wurde. Nach der Aktualisierung lieferten einige der Nameserver lediglich für 3.837.256 .de-Domains korrekte Daten, beim Rest kam es zu Störungen.
Nachdem ein Notfallteam der DENIC den Fehler analysiert und ab 14:20 Uhr die fehlerhaft antwortenden Standorte abgeschaltet hatte, wurden bereits zehn Minuten später die abgeschalteten Standorte sukzessive mit einer vollständigen Zonendatei versorgt und wieder in den Nameserver-Verbund aufgenommen. Wegen des Datenvolumens und der weltweiten Verteilung der Standorte dauerte der Gesamtvorgang zu der vollständigen Neuverteilung noch bis etwa 15:45 Uhr, dann war der vollständige Service wieder hergestellt; in Einzelfällen kam es wegen Cachings bei den Internet Service Providern teilweise zu weiteren Beeinträchtigungen.
Nicht zuletzt aufgrund der von vielen als zögerlich empfundenen Krisen-PR der DENIC schlug der Vorgang in der Öffentlichkeit hohe Wellen, ein Grund zur Panik besteht für die Inhaber einer .de-Domain jedoch nicht. Wie DENIC betont, gab es durch die Störung keinerlei Domain-Löschungen, sämtliche .de-Domains sind unverändert im Registrierungsdatenbestand erhalten geblieben. Auch eMails sollten nicht verloren gegangen sein; der Absender erhielt in der Regel lediglich die Nachricht, dass die eMail nicht versandt oder zugestellt werden konnte. Kleines Kuriosum am Rand: Sämtliche .de-Domains, die entweder mit einer Ziffer oder den Buchstaben "a" bis "e" begannen, waren nicht betroffen; Domains mit dem Anfangsbuchstaben "f" waren nur teilweise betroffen.
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BGH - WLAN-Inhaber haften als Störer
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 21.05.2010) Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung am 12. Mai 2010 kurz die Richtung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in der Frage zur Haftung eines WLAN-Inhabers, der dieses nicht hinreichend gesichert hat, bekannt gegeben (I ZR 121/08). Die Entscheidungsgründe im Detail stehen noch aus, doch soviel ist klar: Wer sein WLAN nicht ordentlich sichert, haftet, wenn auch nicht auf Schadensersatz.
Geklagt hatte die Inhaberin des Rechts an einem Musiktitel, der über das WLAN des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Der beklagte WLAN-Inhaber befand sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub; er hatte jedoch sein WLAN nicht nach dem Stand der Technik gegen Zugriffe durch Dritte gesichert. Die Rechteinhaberin begehrte nun vom WLAN-Inhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Vor dem Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 05.10.2007, Az.: 2/3 O 19/07) war die Klägerin erfolgreich, doch das Oberlandesgericht Frankfurt/M (Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/07) gab der Berufung des WLAN-Inhabers statt. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, der das Berufungsurteil aufhob und eine Haftung des WLAN-Inhabers nun bestätigte. Der BGH geht zwar davon aus, dass der WLAN-Inhaber in diesem Falle nicht als Täter oder Teilnehmer haftet; jedoch sei er verpflichtet zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Sicherung muss den zur Zeit der Installation des WLAN-Routers marktüblichen Standards entsprechen. Eine Anpassung an sich weiter entwickelnde Standards wird ihm allerdings nicht abverlangt. Hier hatte der WLAN-Inhaber die Standardeinstellungen des Routers belassen und kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort angelegt. Die Haftung des WLAN-Inhabers beschränkte der BGH allerdings nur auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht aber auf Schadensersatz. In einem Nebensatz ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass für die Abmahnung nach heutigem Recht lediglich EUR 100,- anfallen würden, was ein Hinweis darauf ist, dass für solche Fälle grundsätzlich § 97a UrhG greift, der bei erstmaliger Abmahnung und einfach gelagerten Fällen die Abmahnkosten beschränkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, soweit bisher nachvollziehbar, nicht erfreulich. WLAN-Betreiber werden in die Verantwortung gezogen für rechtswidrige Handlungen Dritter. Hintergrund scheint die nach wie vor bestehende Vorstellung zu sein, dass das Internet eine Gefahrenquelle ist. Ob der BGH erwogen hat, dass man hier das Privileg des Diensteanbieters gelten lassen kann, der nach § 8 TMG gerade nicht für fremde Informationen, die er in seinem Kommunikationsnetz übermittelt, haftet, wird man in den Entscheidungsgründen sehen. Alles in allem sind damit offene WLANs auch in Gaststätten und Hotels obsolet. Das ist keine gute Entwicklung für unsere Gesellschaft.
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Neue Ära - IDNs in vier Sprachen gestartet!
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 20.05.2010) Das Domain Name System (DNS) ist in eine neue Ära getreten: ab sofort können in vorerst vier Sprachen vollständig internationalisierte Domain-Namen (IDNs) registriert werden. Die dafür notwendigen technischen Arbeiten hat die Internet-Verwaltung ICANN Anfang Mai 2010 abgeschlossen.
Seit den Anfangsjahren des DNS galt eine eherne Grundregel: als Zeichen zur Verwendung in einer Domain sind lediglich die Buchstaben von A bis Z, die Ziffern von 0 bis 9 und als einziges Sonderzeichen der Bindestrich "-" aus dem ASCII-Zeichensatz zugelassen. Doch diese Beschränkungen wurden dem internationalen Anspruch des Internets nicht gerecht, weshalb man an der Einführung von IDNs arbeitete und Anfang des Jahrtausends erste Erfolge feierte; so können etwa seit 2004 unterhalb von .de Sonderzeichen wie die deutschen Umlaute als Second Level Domain registriert werden. Den Weg für Domains vollständig in Landessprache hat ICANN jedoch erst mit seinem "IDN Fast Track Process"-Verfahren bereitet, mit dem man Domains in den elf Sprachen Arabisch, Persisch, Chinesisch (vereinfacht wie traditionell), Kyrillisch, Koreanisch, Hebräisch, Japanisch, Tamilisch, Hindi sowie Griechisch erfolgreich getestet hat. Aus 21 Ländern und für Domains in elf Sprachen kamen schließlich die Bitten, dort IDNs zuzulassen.
Zu den ersten vier Ländern, die diese IDNs nun ab sofort nutzen, zählen die Vereinigten Arabischen Emirate, Ägypten, Saudi-Arabien und Russland. Die ersten neuen Adressen sind bereits online, darunter russische und einige arabische Domains. Technisch gesehen lösen diese Adressen auf eine computerlesbare ASCII-Adresse im Punycode auf; wer also keine russischen Zeichen eingeben kann, findet auch unter der kryptischen Domain xn--d1abbgf6aiiy.xn--p1ai sein Ziel. Vor allem die Nutzer aus dem arabischen Raum, laut ICANN eine Gruppe mit dem größten Wachstumspotential, profitiert von dieser Neuerung und kann somit erstmals Domains in ihrer Landessprache registrieren.
Für die Inhaber von Kennzeichenrechten stellt sich damit die Herausforderung, in Ländern mit IDNs ihre Zeichen durch Registrierung vor Rechtsverletzungen zu schützen. Spezielle Sunrise-Verfahren sind bisher beispielsweise für Saudi-Arabien angekündigt, wobei jedes Land seine eigenen Vergaberegeln aufstellt; damit gestaltet sich auch der Beginn der allgemeinen Registrierung von Land zu Land unterschiedlich. Für den Großteil der klassischen Domain-Grabber sind die neuen Adressen noch vergleichsweise unattraktiv: ein Markt hat sich bisher nicht gebildet. Gleichwohl gilt: wer vorbeugen und Einzelheiten erfahren möchte, sollte sich über die unten verlinkte IDN-Spalte der IANA-Website zu der gewünschten Registry leiten lassen und dort weitere Informationen erhalten; so haben beispielsweise Saudi-Arabien und Russland bereits mit der IDN-Registrierung begonnen.
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TLDs - Neues von .info, .eu und .basel
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 19.05.2010) Alle reden vom iPad, bei Afilias kann man es gewinnen: bei einem Werbeanzeigen-Contest winkt dem Gewinner eines der begehrten Apple-Stücke. Bei EURid freut man sich über die Domain-Begeisterung Europas, während man in Basel skeptisch ist - hier unsere Kurznews.
Afilias, Verwalter der Top Level Domain .info, bläst zur Jagd nach Werbeanzeigen mit Links zu einer .info-Website. Neun Jahre nach dem Beginn der Erstregistrierung fordert Afilias die Internetnutzer dazu auf, .info-Domains einzusenden, die in der Werbung verwendet werden. Die Teilnahme an diesem Contest ist ausschließlich über eine eigens geschaltete Facebook-Seite möglich und erfordert die Einsendung eines Fotos der Anzeige. Gezählt werden sowohl Printanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten oder Broschüren als auch im Internet, auf T-Shirts oder sonstigen Werbeträgern wie Schildern oder Fahrzeugen. Der Werbende selbst darf mit seiner eigenen Anzeige ebenfalls teilnehmen. Der Contest hat am 5. Mai begonnen und dauert noch bis zum 31. Mai 2010. Dem Gewinner winkt ein iPad im Wert von US$ 499,-; seine Bekanntgabe erfolgt bis spätestens 11. Juni 2010.
Die Mehrheit der Europäer kennt und vertraut der Domain-Endung .eu (dotEU). Zu diesem nicht ganz uneigennützigen Ergebnis gelangt eine Studie der Brüsseler .eu-Verwaltung EURid. Demnach weiss 81 Prozent der europäischen Internet-Bevölkerung, was eine Domain ist; 17 Prozent sind selbst Inhaber einer oder mehrerer Domains, weitere 15 Prozent planen, innerhalb des nächsten Jahres eine Domain zu registrieren. Von diesen 15 Prozent wiederum will sich ein Viertel für eine .eu-Domain entscheiden. Die Studie beruht auf den Daten aus allen 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Online-Diskussionen in Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Sie wurde im Dezember 2009 und Januar 2010 durchgeführt, ist also sehr aktuell.
Die Bewerbung der eidgenössischen Metropole Basel, nach Zürich und Genf drittgrößte Stadt in der Schweiz, um eine eigene Top Level Domain .basel ist noch nicht in trockenen Tüchern. Nach einem Bericht der Hochrhein-Zeitung schätzt die lokale Wirtschaft nach einem Workshop mit Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaftsverbände das Potential der Endung unterschiedlich ein. Auch wenn .basel besondere Chancen bietet, so lässt sich der wirtschaftliche Erfolg nicht verlässlich abschätzen. Vor weiteren Schritten will man nun mit einer Kurzumfrage bei den Wirtschafts- und Tourismus-Organisationen den Bedarf an Domains mit der Endung .basel weiter abklären, und bis Ende Sommer einen Businessplan aufstellen. Einig ist man sich, dass die Verwaltung in privater und nicht in staatlicher Hand liegen soll; der Regierungsrat bleibt in die Planungen aber eng eingebunden.
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.de - will Regierung Domains verstaatlichen?
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 18.05.2010) Der deutsche Innenminister Thomas de Maizière hat sich für eine stärkere Rolle des Staats im Internet ausgesprochen. Zur Debatte steht dabei nach Berichten verschiedener Medien auch die Verstaatlichung der Domain-Vergabe im Internet.
Wie das Nachrichtenmagazin Spiegel in seiner Online-Ausgabe berichtet, ist de Maizière vergangene Woche in die USA gereist, um mit Justizminister Eric Holder, US-Heimatschutzministerin Janet Napolitano, Finanzminister Timothy Geithner und Richtern am Supreme Court Gespräche zum Thema "Sicherheit im Internet" zu führen. Dabei stellte er die Grundsatzfrage nach der Rolle des Staats im Internet; soweit derzeit an verschiedenen Stellen private Einrichtungen wie ICANN Kontrollfunktionen innehaben, sagte er: "Das wird keine ausreichende Antwort für die Zukunft sein". Welche Antwort de Maizière geben will, ließ er zunächst offen und kündigte stattdessen an, gemeinsam mit der US-Bundespolizei FBI den Kampf gegen Kinderpornographie im Internet verschärfen zu wollen.
Konkreter wurde de Maizière dann in einem Interview mit der Tageszeitung TAZ. Im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Regelungen in nationales Recht äußerte er sich wörtlich: "Übrigens hat die Internetgemeinde so etwas schon selbst gemacht: Die Adressvergabe funktioniert, obwohl sie nur von Privatleuten verabredet ist.". Auf die Nachfrage der Journalisten, dass dies für ihn als deutschen Juristen offenbar erstaunlich sei, antwortete de Maizière: "Es ist zumindest ein Phänomen." Auf die weitere Frage, weshalb sich der Staat gleichwohl in etwas Funktionierends einmischen müsse, erwiderte de Maizière mit einem bekannten Argument: Weil das Internet kein rechtsfreier Raum sein darf. Inzwischen soll de Maizière jedoch schon wieder zurückrudern. Wie das Magazin zdnet.de mitteilt, dementiert das Bundesinnenministerium, dass man eine staatliche Vergabe von IP-Adressen anstrebe. Die Ausführungen von de Maizière bezögen sich nicht auf die Vergabe von Internetadressen.
Wer bei all dem den Überblick verloren hat, dem sei ein Grundsatz aus der Technik-Welt Trost, der auch für Politiker gelten sollte: never touch a running system.
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Quartalsbericht - Sedo legt Domain-Studie vor
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 17.05.2010) Sedo legt wieder eine aktuelle Studie zum Domain-Sekundärmarkt vor, die den Zeitraum von Januar bis März 2010 widerspiegelt. Die Zahlen sind hervorragend: Umsatz und Anzahl der verkauften Domains sind so hoch wie nie.
Das erste Quartal 2010 weist Zahlen auf, die beinahe an die für das gesamte Jahr 2005 heranreichen: EUR 16.505.982,- Umsatz (gegenüber EUR 18.252.729,- in 2005 insgesamt) zeigen, dass der Sekundärmarkt für Domain-Namen floriert. Insgesamt verkauften sich im ersten Quartal 2010 über Sedos Plattform 11.942 Domains zu einem Durchschnittspreis von EUR 1.382,-. Am besten verkauften sich .com-Domains, die 40 Prozent aller verkauften Domains ausmachen. Nach Angaben von Sedo hat die neu gestaltete Seite für neue Besucher und Kunden und mehr Verkäufe gesorgt. Den positiven Trend hätten die Festpreis-Domains zusätzlich positiv beeinflusst.
Unter den generischen Top Level Domains besetzt .com das Gros mit einem Anteil von 76 Prozent (im Vorquartal waren es noch 72 Prozent). Die Durchschnittspreise der gTLDs sind gegenüber dem Vorquartal überwiegend gesunken; so rutschten .com-Preise von EUR 1.773,- auf EUR 1.700,-, .net-Preise von EUR 1.005,- auf EUR 843,- und .biz von EUR 2.303,- auf EUR 871,-. Für .biz ist die Bewertung aber nur nominell: das letzte Quartal war für die wenig gehandelte Endung weit herausragend; insgesamt steigen die Preise für .biz-Domains, denn in den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 lag der Durchschnittspreis zwischen EUR 443,- und EUR 401,-, weshalb .biz mit jetzt mit EUR 871,- sehr gut dasteht. Bei .org und .info sind die Durchschnittspreise gestiegen, wobei .org am Verkauf der Domain poker.org für US$ 1,0 Mio. partizipiert; rechnet man diese Domain heraus, bleibt der Durchschnittswert nahezu konstant.
Unter den ccTLDs ist selbstverständlich .de der Platzhirsch und vereinnahmt unter diesen 38 Prozent aller Verkäufe, gefolgt von .eu, die 36 Prozent ausmacht, während .co.uk lediglich 13 Prozent belegt. Die .de-Preise stiegen von EUR 1.103,- auf EUR 1.215,- an. Auch die österreichische .at erzielte mit EUR 1.034,- deutlich höhere Durchschnittspreise, die im Vorquartal noch EUR 691,- betrugen. Aufgrund des Verkaufs von credit.fr zu EUR 587.500,- stieg der Durchschnittspreis von .fr-Domains von EUR 3.494,- auf EUR 7.934,-; bereinigt ergibt sich freilich ein Preisverfall bei .fr: betrug der Medianwert im 4. Quartal 2009 noch EUR 1.000,-, liegt er jetzt bei EUR 700,-. Auch die Durchschnittspreise von .es-, .co.uk- und .eu sind gefallen. Teuerste Domain bei Sedo war in dem Zeitraum poker.org (US$ 1,0 Mio.), teuerste .de-Domain war website.de (EUR 101.150,-).
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LG Hamburg - Tech-C haftet nicht als Störer
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 14.05.2010) Das Landgericht Hamburg beweist mit einem Urteil zur Haftung eines Domain-Registrars wegen einer Markenrechtsverletzung durch einen seiner Kunden das richtige Gespür für die Sachlage. Da der Registrar lediglich die Weiterleitung der Domain ermögliche, ist eine etwaige Markenrechtsverletzung seiner Wahrnehmung entzogen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Inhaber einer Marke, die einen Schutz für Sammlungen von Internetadressen geniesst. Er nimmt die Beklagte, einen Domain-Registrar, als so genannten Tech-C wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch, da eine der Marke entsprechende .eu-Domain über sie registriert ist. Bei Eingabe des Domain-Namens wird der Nutzer auf eine Parkingseite bei Sedo weitergeleitet, die eine Sammlung von Internetadressen enthält.
Das LG Hamburg wies die Klage zurück und meinte, es könne dahinstehen, ob ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (§§ 4, 14 MarkenG) besteht, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist (Urteil vom 30.04.2009, Az.: 315 O 581/08). Weder sei sie Täterin noch Teilnehmerin noch hafte sie als Störerin. Eine Störerhaftung lehnte das Gericht unter Verweis auf die Entscheidung des hOLG Hamburg (Az.: 5 U 113/07) zur Usenet-Provider-Haftung ab und ging mit dem hOLG Hamburg davon aus, eine Haftung des Providers scheide grundsätzlich aus, soweit sich seine Tätigkeit darin erschöpft, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Kunde einen Dienst in Anspruch nehmen und dadurch auf weltweite Inhalte zugreifen kann. Hier ermöglichte der Provider lediglich, dass der Kunde von der jeweils eigenen Homepage auf weitere Homepages verweisen kann. Eine mögliche Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weiterleitungsfunktionalität sei der Wahrnehmung der Beklagten dabei in aller Regel entzogen, da sich die Markenrechtsverletzung im Regelfall nicht aus der Domain selbst ergibt, sondern sich aus den Inhalten, auf die weitergeleitet wird, erschließt.
Das Landgericht Hamburg ging in diesem Falle sogar weiter und meinte, selbst wenn man strengere Maßstäbe anlegt, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da die Prüfung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, unter anderem aufgrund des tendenziell beschreibenden Begriffs, auf den die Marke lautete, den Rahmen der denkbaren Prüfpflichten der Beklagten sprengen würde.
Nach dieser Entscheidung ging der Kläger in Berufung. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision ausgeschlossen; die Entscheidungsgründe der Berufung liegen noch nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg macht freilich eines deutlich: die Prüfpflichten sind das eine, ob man aufgrund der Marke eine einfache Prüfung durchführen kann, etwas ganz anderes. Mit diesem Urteil zeigt das LG Hamburg, dass es durchaus auch anders kann als gewohnt.
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Hitliste - die 30 größten Domain-Registrare
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 13.05.2010) Die in der englischen Grafschaft Lincolnshire ansässige GPM Group hat eine Liste der 30 weltweit größten Domain-Registrare veröffentlicht. Auch ein deutsches Unternehmen kann sich in der Spitzengruppe etablieren.
Jeden Monat veröffentlichen wir im domain-recht.de Newsletter die Registrierungsstatistiken der weltweit wichtigsten Domain-Verwaltungen. Für Anfang Mai 2010 notierten wir dabei an die 136 Millionen Domains; zählt man alle generischen Top Level Domains (gTLDs) und die country code Top Level Domains (ccTLDs) zusammen, dürfte sich die Gesamtzahl bereits in der Nähe von 180 bis 200 Millionen befinden. Doch über welchen Registrar sind die meisten Domains registriert? Einen Einblick gibt die GPM Group in einem aktuellen Blogeintrag. Die zehn größten Domain-Registrare weltweit sind demnach (Zahl in Klammern gibt den Wert aus dem Jahr 2007 wider):
1. Go Daddy - 33.662.000 - (16.322.370)
2. eNom - 9.305.000 - ( 7.177.819)
3. Tucows - 7.514.000 - ( 5.717.664)
4. Network Solutions - 6.439.000 - ( 6.648.715)
5. Schlund + Partner AG - 4.818.000 - ( 3.229.846)
6. Melbourne IT - 4.439.000 - ( 4.404.239)
7. Wild West Domain - 3.209.000 - ( 2.244.088)
8. Moniker - 2.810.000 - ( 1.967.207)
9. Register.com - 2.497.000 - ( 2.756.129)
10. ResellerClub - 2.451.000 - (n/a)
Auf den Plätzen folgen so illustre Unternehmen wie Key-Systems (1.525.000), Strato AG (1.005.000), Ascio (673.000) und Joker .com (504.000). Stark im Aufstreben begriffen ist die chinesische Xin Net Technology Corporation, die mit 1.687.000 Domains den Sprung unter die Top 10 jedoch noch ein gutes Stück verpasst hat. Zu den steilsten Aufsteigern im bisherigen Verlauf des Jahres 2010 zählen mit eName (170.721) und Xiamen China-Source Internet Service Co. Ltd. (128.965) allerdings zwei weitere, im Reich der Mitte ansässige Registrare, die zu Jahresbeginn frisch gestartet sind und somit binnen kurzer Zeit einen erheblichen Zugewinn verzeichnen konnten.
Allerdings gilt es bei all diesen Zahlen zu bedenken, dass es sich lediglich um Näherungswerte handelt. So bleibt außer Betracht, dass viele Registrare Tochterunternehmen und reine Reseller betreiben, über die Domains an Wiederverkäufer verkauft werden. Wer mit wem im Boot sitzt, ändert sich mitunter rasch. Im übrigen ist die Größe eines Registrars nicht mit den besten Preisen verbunden; gerade bei Domains lohnt es sich, die angebotenen Leistungen auch im "Kleingedruckten" zu vergleichen, um herauszufinden, welcher Anbieter das individuell am besten geeignetste Preis-/Leistungspaket bietet.
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TLDs - Neues von .ru, .info und .kurd
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 11.05.2010) Freude bei .info: nach dem deutschen Länderkürzel .de und der Business-Domain .biz führt eine weitere hochklassige Domain-Endung attraktive Ein- und Zwei-Zeichen-Domains ein. In Russland arbeitet man an IDNs, und die Kurden wollen ins Domain Name System - hier unsere Kurznews.
Die russische Domain-Verwaltung RU-CENTER (Russian Network Information Center) hat die Details für die zweite Phase der Sunrise-Period zur Einführung von IDN-TLDs bekanntgegeben: ab dem 12. Mai 2010 können sich Inhaber von Wortmarken, die andere als kyrillische Zeichen enthalten, um ihre Domain bewerben. Bereits seit dem 20. April 2010 werden hierfür Vorbestellungen angenommen. Ab dem 15. Juli 2010 werden Anträge für die handelsrechtliche Firma, geographische Bezeichnungen, Bezeichnungen gemeinnütziger Organisationen und Massenmedien entgegengenommen. Auf der Website von RU-CENTER steht umfangreiches Dokumentationsmaterial zur Verfügung, mit dem man sich über weitere Details informieren kann.
Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Weg für kurze .info-Domains freigemacht: anlässlich der letzten Sitzung beschloss der Vorstand, dem Antrag der .info-Registry Afilias auf Freigabe der bisher gesperrten Adressen bestehend aus einem und zwei Zeichen zu entsprechen. Bei der Vergabe der begehrten Domain-Namen will sich Afilias ein Beispiel an der .biz-Registry Neustar nehmen und ebenfalls ein Drei-Phasen-Modell anwenden. Die erste Phase ist ein "RFP" (Requests for Proposal) getauftes Ausschreibungsverfahren, in Phase zwei dann die klassische Versteigerung an den Meistbietenden. Bleiben dann noch Domains übrig, erfolgt ihre Vergabe in öffentlicher Registrierung. Spannend wird sein, wie gut sich die Domains im Vergleich zur Konkurrentin .biz verkaufen: bei deren Auktion hatte e.biz den höchsten Erlös erzielt, die dem Käufer immerhin US$ 66.001,- wert war. Zahlreiche weitere Adressen fanden für Preise zwischen US$ 5.000,- und 1US$ 5.000,- einen neuen Inhaber.
Die kurdische Initiative DotKurd (http://www.dotkurd.org/) hat angekündigt, sich bei ICANN um die Verwaltung der Top Level Domain .kurd bewerben zu wollen. Die Bewerbung schließt an andere TLD-Initiativen wie .scot, .cym oder .bzh an, wo sich nach dem Vorbild der bereits existierenden Endung .cat eine kulturspezifische Community ihre virtuelle Heimat im Internet schaffen will. Als Zielgruppe für .kurd hat man 35 Millionen Kurden (laut Wikipedia eine iranischsprachige Ethnie, deren Hauptsiedlungsgebiet Kurdistan im Nahen Osten liegt) ausgemacht und damit drei Mal größer ist als die katalanische Community. Eigene Website und Twitter-Account existieren bereits und unterstreichen die Ernsthaftigkeit der Bemühungen, die es bereits seit dem Jahr 2008 geben soll. Als federführend wird der in Nürnberg ansässige Aras Noori genannt, der sich vor wenigen Tagen mit seinem Anliegen schriftlich an ICANN-CEO Beckstrom gewandt hat. Derzeit laufen die Arbeiten am Business-Plan, konkrete Starttermine gibt es noch nicht.
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ADS4WIN.de - Neues Netzwerk für gewinnspielaffine Zielgruppen
(Borken, 06.05.2010. - affiliatepr.de) Die Aktive Response GmbH & Co. KG startet nach dem erfolgreichem Launch des Netzwerkes für autoaffine Zielgruppen ads4cars.de nun ein weiteres Netzwerk, diesmal rund um Gewinnspiele, Produktproben, Gratisangebote und Umfragen: ADS4WIN.de. Durch die Ausgliederung des Bereiches der gewinnspielaffinen, kostenlosen und umfrageaffinen Kampagnen und Zielgruppen wird so ein Teil des Vermarktungsportfolios in eine neue Vermarktungsoberfläche überführt.
Das spezialisierte neue Vermarktungsnetzwerk bildet die Schnittstelle zwischen Werbetreibenden und Vermarktungspartnern wie etwa Newsletterversendern, Webseiten und anderen Kooperationspartnern. Der werbetreibenden Industrie und auch den Agenturen bietet ADS4WIN.de eine ideale Plattform, um Gewinnspielkampagnen, Umfragen und Kostenlosangebote am Markt zu positionieren.
Newsletterversendern, Vermarktungspartnern und Webseitenbetreibern wiederum bietet ADS4WIN.de hochwertige Kampagnen und attraktive Verdienstmöglichkeiten. Schon jetzt können Vermarktungspartner, Newsletterversender und Webseitenbetreiber von ausführlichen Realtime-Reporten, exklusiven Kampagnen und umfangreichen Werbemitteln profitieren.
Die Aktive Response GmbH & Co. KG ergänzt mit der Ausgliederung der Spezialvermarktung sein Leistungsportfolio im Bereich der Onlinevermarktung und wird damit den wachsenden unterschiedlichen Kundenbedürfnissen als auch seinen Vermarktungspartnern gerecht.
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.ads4win.de
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UDRP - neue Studie deckt Panel-Schwächen auf
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 10.05.2010) Nachdem beim von ICANN als UDRP-Streitbeilegungsstelle akkreditierten National Arbitration Forum (NAF) "copy and paste"-Fehler bei der Entscheidungsfindung offengelegt wurden, rücken andere Erkenntnisse in den Blickpunkt. Eine bereits vor einem Monat veröffentlichte kleine Studie gibt Aufschluss über eine Schieflage bei der Verteilung der UDRP-Fälle auf die einzelnen NAF-Schiedsrichter. Ganz anders sieht das nach einer Beobachtung von Andrew Alleman bei der WIPO aus.
Die Studie von Rechtsanwalt Zak Muscovitch zeigt eine Ungleichverteilung bei der Fallbearbeitung. So zeigt sich, dass über zehn Prozent aller bisher bei der NAF verhandelten knapp 10.000 UDRP-Verfahren von einem der 141 Panelists bearbeitet wurden, nämlich von Carolyn Marks Johnson. Weitere 9,4 Prozent wurden von Panelist James A. Carmody bearbeitet. Zehn der 141 Panelisten von NAF haben insgesamt 55,2 Prozent aller Fälle bearbeitet. Muscovitchs Studie macht darüber hinaus deutlich, welche Panelisten eher zugunsten des Antragstellers und welche eher dagegen entscheiden. So weist David Bernstein, der jedoch nicht in der Liste der zehn aktivsten Panelisten auftaucht, 73,7 Prozent aller Transferanträge zurück, während die fünf Panelists, die in hohem Maße Domain-Transfere bestätigen, sich in der Liste der zehn aktivsten Panelisten finden, darunter Carolyn Marks Johnson, die 92,7 Prozent ihrer Entscheidungen zugunsten des Antragstellers fällt und sich damit an lediglich dritter Position befindet.
Andrew Alleman schaute sich nach Sichtung der Muscovitch-Studie die WIPO-Daten an und stellt in seinem Blog domainnamewire.com eine genau gegenläufige Situation dar. Die fünf WIPO-Panelisten, die die meisten Verfahren geleitet haben, gaben den Anträgen der Beschwerdeführer seltener statt als andere WIPO-Panelisten. Acht der am meisten beschäftigten zehn WIPO-Panelisten gehören zu dem Viertel von WIPO-Panelisten, das am wenigsten auf Transfer entscheidet, wobei Alleman nur Panelisten mit in sein Kalkül zieht, die mehr als 50 Fälle bearbeitet haben. Zugleich stellt er fest, dass der aktivste WIPO-Panelist nur ein Drittel der Zahl von Fälle bearbeitet hat, wie die Nummer Eins des NAF. Alleman bat die WIPO um eine Stellungnahme, eine Gelegenheit, die David Roache-Turner, Leiter der Domain-Dispute Abteilung, wahrnahm.
In seiner Stellungnahme erklärt Roache-Turner, WIPO wähle seine Schiedsrichter nach sehr konservativen, rechtlich und ethisch verantwortlichen Kriterien aus, wie Sprachfähigkeit, Staatszugehörigkeit, geographische Vielfalt, Verfügbarkeit, Erfahrung und einschlägige Fachkenntnisse. In der Folge seien 90 Prozent der rund 450 WIPO-Panelisten, die aus 56 Ländern kommen, regelmäßig aktiv. Die Unterschiede bei den Entscheidungsquoten sind gering; die WIPO-Panelist bewegen sich mehr oder wenig auf gleichem prozentualem Niveau, was Transfer-Entscheidungen betrifft. Das hänge auch damit zusammen, dass die WIPO-Panelisten, denen am häufigsten Fälle zugewiesen werden, die schwierigeren, weil streitigen Fälle erhalten.
Nachdem das NAF durch zahlreiche "copy and paste"-Fehler von sich Reden macht, stellt sich auch die Verteilung der Entscheidungen als nicht überzeugend dar: einige wenige Schiedsrichter, die antragstellerfreundlich entscheiden, treffen die weit überwiegende Zahl von Entscheidungen. Im Gegensatz dazu zeigt sich bei WIPO ein homogeneres Bild. Die Wahl des Schiedsgerichts für UDRP-Verfahren bleibt aber damit nicht eine Frage der Erfolgstendenz, denn es kommt auch auf Sprach- und Fachkompetenz sowie "geographisches" Einfühlungsvermögen an. Gegnern eines UDRP-Verfahrens lässt sich anraten, gegebenenfalls ein Panel von drei Schiedsrichtern zu berufen. Das kostet zwar Geld, sichert aber damit wahrscheinlicher die Domain.
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BGH - Googles Bildervorschau ist rechtmäßig
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 07.05.2010) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende April über die Frage entschieden, ob die durch die Suchmaschine Google angezeigten Vorschaubilder im Suchergebnis eine Urheberrechtsverletzung darstellen oder nicht. Anders als die Vorinstanz, sah der Bundesgerichtshof keine Urheberrechtsverletzung, da die Google-Webcrawler freien Zugriff auf die Daten der Internetseite mit den Bildern hatten.
Die Klägerin ist eine bildende Künstlerin, die Abbildungen ihrer Werke auf ihrer Internetseite präsentiert. In 2005 stellte sie anlässlich einer Google-Suche nach ihrem Namen fest, dass die von ihr online gestellten Bilder dort in pixelreduzierter, verkleinerter Form als so genannte Thumbnails dargestellt werden sowie mit einem Link auf ihre Homepage versehen sind, wobei auch Bilder dargestellt wurden, die sie bereits von ihrer Homepage entfernt hatte. Hierin sieht sie eine Urheberrechtsverletzung. Sie verklagte Google auf Unterlassung und machte auch Schadensersatzansprüche geltend. Vor dem Landgericht in Erfurt (Urteil vom 15.03.2007, Az.: 3 O 1108/05) und dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 27.02.2008, Az.: 2 U 319/07) war sie nicht erfolgreich. Beim OLG Jena war man der Ansicht, es läge eine Urheberrechtsverletzung vor; doch sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da die Künstlerin eine Suchmaschinenoptimierung an ihrer Homepage vorgenommen hatte, die den Webcrawlern von Google den Zugriff auf ihre Homepage erleichterte.
Laut der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil, dessen Gründe noch nicht vorliegen, geht dieser in diesem Fall davon aus, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wie schon das OLG Jena meint der BGH, die Klägerin habe keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, mit der sie Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche einräumte. Gleichwohl meint der BGH, die öffentliche Wiedergabe der Bilder (§ 19 UrhG) im Google-Suchergebnis sei nicht rechtswidrig, denn die Künstlerin habe von der technischen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, die Datensammelprogramme (Webcrawler) von Google daran zu hindern, ihre Homepage zu durchsuchen und die gesammelten Daten in Suchergebnissen darzustellen. Unter diesen Umständen durfte Google davon ausgehen, die gesammelten Daten nutzen und die Bilder in Suchergebnissen wiedergeben zu dürfen.
Der BGH stellt in dieser Entscheidung zugleich klar, dass Suchmaschinenbetreiber, die Bilder wiedergeben, die unberechtigter Weise ins Internet gestellt wurden, erst ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haften. Das entspräche so der Rechtsprechung des EuGH sowie den Vorgaben der EG-Richtlinie für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.
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Cybercrime-Zentrum - EU plant Domain-Sperre
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 06.05.2010) Der Rat der Europäischen Union plant, im Kampf gegen Straftaten im Internet neue Wege zu gehen: ein neues "Cybercrime-Zentrum" soll unter anderem Domain-Namen und IP-Adressen widerrufen können.
In einem fünfseitigen Papier des EU-Ministerrats, der sich aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedsstaat üblicherweise auf Ministerebene zusammensetzt, betont man die überragende Bedeutung einer konzertierten Strategie von Maßnahmen gegen virtuelle Kriminalität, die kurz- wie mittelfristig umgesetzt werden solle. Zu den kurzfristigen Maßnahmen zählen unter anderem gemeinsam mit Europol die Erforschung von Cybercrime-Methoden, um sich ein besseres Bild vom Ausmaß und seiner Entwicklung machen zu können, zumal man die Tätergruppen als inhomogen und in vielerlei Kriminalitätsbereichen wie Betrug, Verletzung von Schutzrechten und Kinderpornographie agierend einschätzt. Zudem setzt der Rat verstärkt auf länderübergreifende Ermittlungsteams, wobei die Mitgliedsstaaten, Europol und Eurojust gemeinsam mit der EU-Kommission mitwirken sollen.
Neben diesen kurzfristigen Zielen plant der Ministerrat aber auch, verschiedene mittelfristige Maßnahmen anzugehen. Wörtlich spricht der Rat in dem bisher nur in Englisch vorliegenden Papier davon, "to adopt a common approach in the fight against cybercrime internationally, particularly in relation to the revocation of Domain Names and IP addresses. The Commission, in cooperation with the Member States and Europol, is invited to facilitate this objective.". Umgesetzt werden sollen diese Ziele durch ein neues "Cybercrime-Zentrum", für das die EU-Kommission zunächst eine Machbarkeitsstudie einholen soll. Wie dieses Zentrum aussehen soll, verrät das Papier ebenso wenig wie weitere Details, etwa wie ein solcher Widerruf einer Domain oder einer IP-Adresse aussehen soll. So stellt sich die Frage, ob man auf Ebene der Registry (im Fall von .de-Domains also bei der DENIC eG) oder dem einzelnen Domain-Registrar ansetzen will. Beides dürfte jedoch nur von eingeschränktem Nutzen sein, da sich nichteuropäische Registries und Registrare kaum den Regelungen der EU unterwerfen werden. Als Zeitfenster für die Umsetzung dieser Pläne nennt der Rat das "Stockholm Programme (2010-2014)", so dass bis zu konkreten Regelungen noch einige Jahre vergehen dürfen.
In welchem Zusammenhang diese Maßnahme mit den Plänen zu europaweiten Websperren zu sehen ist, lässt das Papier ebenfalls offen. Inzwischen verstärkt sich die Forderung danach, kinderpornographische Inhalte zu löschen und nicht nur zu sperren. Das hinderte den Rat jedoch nicht, einen Beschluss zu fassen, der sich für Websperren ausspricht. Letztlich soll es den EU-Mitgliedsstaaten überlassen bleiben, Regelungen zu finden. Von EU-weit einheitlichen Gesetzen ist also nicht auszugehen.
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TLDs - Neues von .at, .de und .xxx
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 05.05.2010) Der Domain-Atlas der DENIC bekommt Konkurrenz: Österreichs Registry Nic.at veröffentlicht künftig den .at-Report und gibt darin Einblick in statistische Details. Sonst kann die DENIC aber auf Kontinuität bauen, während .xxx weiterhin ein Zankapfel bleibt - hier die Kurznews.
Die österreichische Domain-Verwaltung Nic.at glänzt mit einem neuen Service: drei Mal pro Jahr informiert künftig der ".at-Report" kostenlos über die neuesten Entwicklungen in der .at-Zone. Die Erstausgabe steht ab sofort als .pdf zum Download unter at-report.at bereit und weiss mit zahlreichen Statistiken und Graphiken zu überzeugen. So wuchs etwa .at seit November 2009 um 7,8 Prozent und steht mit aktuell 932.132 Domains kurz vor der Millionen-Grenze. Mehr als zwei Drittel der .at-Domains entfallen auf Österreicherinnen und Österreicher; rein statistisch ist somit im Schnitt jeder 13. Österreicher Inhaber einer .at-Domain. Die Gesamtaufteilung der Domains zwischen juristischen und natürlichen Personen hält sich nahezu die Waage: 51 Prozent der Domains wurden durch Privatpersonen registriert, der Rest durch Unternehmen oder Organisationen. Bei den Bundesländern dominiert Wien mit 30 Prozent vor Niederösterreich (17 Prozent) und Oberösterreich (13 Prozent); vor allem die Tourismusregionen weisen eine hohe Domain-Dichte auf. Zahlenmaterial zum Sekundärmarkt runden den kompakten Überblick ab - ein klarer Lesetipp!
Kontinuität bei der deutschen Domain-Verwaltung DENIC eG: anlässlich der Generalversammlung am 22. April 2010 bestätigten die DENIC-Genossen ihre Führungsspitze. Bei den satzungsgemäß im Turnus von drei Jahren stattfindenden Neuwahlen von ehrenamtlichem Vorstand und Aufsichtsrat gab es innerhalb der Führungsspitze der Genossenschaft nur einen Wechsel: an die Stelle von Marcus Schäfer rückte Helga Krüger, Geschäftsführerin des DENIC-Mitglieds http.net Internet GmbH. Das zweite langjährige ehrenamtliche Vorstandsmitglied Carsten Schiefner wurde durch Wiederwahl im Amt bestätigt. Ebenfalls wiedergewählt wurden die fünf Mitglieder des Aufsichtsrats: Vorsitzender bleibt Elmar Knipp, daneben werden auch Thomas Keller, Stefan Legner, Dr. Johannes Loxen und Alexander Schwertner dem Aufsichtsrat für eine weitere Amtsperiode angehören.
Die Endlos-Saga um die Porno-Domain .xxx geht in die nächste Runde: Stuart Lawley, Präsident vom TLD-Bewerber ICM Registry Inc., wandte sich in einem offenen Brief an ICANN und die Internet-Community, um seiner persönlichen Enttäuschung und Betroffenheit über das Vorgehen ICANNs Ausdruck zu verleihen. Zwei der drei Möglichkeiten aus dem Optionspapier, auf dessen Grundlage ICANN über den Fortgang des Einführungsverfahrens entscheiden will, liefen darauf hinaus, die Entscheidung des Independent Review Panel im etwa zwei Jahre dauernden Schiedsverfahren unbeachtet zu lassen. Wörtlich sprach er von einem kritischen Test für die Reife ICANNs als nun weitgehend von US-Einfluss unabhängiger Organisation; zugleich forderte er unverzüglich grünes Licht für .xxx. Lawleys Ärger ist in Anbetracht von Investitionen von bisher mehr als US$ 9 Mio. in die Bewerbung verständlich; er kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass .xxx unverändert auf öffentlichen Widerstand stößt. Sieht man sich die bisher bei ICANN eingegangenen Kommentare an, dominiert eine Überschrift: "I Oppose the .XXX Domain", und dies seitenlang. Wie auch immer ICANN entscheidet, weiterer Ärger ist vorprogrammiert.
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Twitter - schon wieder kein rechtsfreier Raum
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 04.05.2010) Dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, ist ein hartnäckiges Gerücht, welches sich besonders in der Politik hält. Binnen einer Woche erwies sich aber auch die neuere Web 2.0-Anwendung Twitter gleich dreifaltig als keinesfalls rechtsfreier Raum: Es erging eine einstweilige Verfügung, eine berechtigte Abmahnung und eine umstrittene Strafanzeige wegen Inhalten auf Twitter.
RA Henning Krieg hatte bereits im Frühsommer 2009 rechtliche Risiken des Twitterns angesprochen und darüber spekuliert, ob man für den Twitteraccount ein Impressum braucht oder nicht. Vieles spricht nach Ansicht von Rechtsanwalt Krieg dafür, dass Twitteraccounts mit einem Link zu einem Impressum nach den Vorgaben des Telemediengesetzes ausgestattet sein müssen - zumindest, wenn sie geschäftlich genutzt werden. Doch unter dem Motto zwei Juristen, drei Rechtsansichten gibt es auch Rechtsanwälte, die ein Twitter-Impressum nicht für notwendig erachten. Das aber sind Spezialfragen; was in jedem Fall jedem Juristen klar ist, ist dass rechtswidrige Äußerungen in Twitter rechtswidrige Äußerungen sind, gegen die man rechtlich vorgehen kann. Das zeigte nun die bereits besprochene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M. Darüber hinaus kommen aber auch weitere mögliche rechtswidrige Nutzungen von Twitter in Betracht.
Rechtsanwalt Dramburg (dramburg.eu) berichtet von einer Abmahnung wegen des Versendens einer Direct Message mit werblichen Inhalten in Twitter. Der Betroffene ist Follower des Absenders der Twitter Direct Message, die werbliche Inhalte hatte. Eine Twitter Direct Message gleicht im Grunde einer eMail; sie ist ein direkter Datenaustausch zwischen Absender und Empfänger. Der Empfänger der Direct Message mahnte in diesem Falle den Versender wegen Versendung unerwünschter Werbung ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Die werbliche Direct Message war ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG) an den Follower gesendet worden und kann damit als Spam eingeordnet werden. Die Juristen sind sich wohl einig, dass, wenn man einem Tweet abonniert, darin keine Einwilligung zu sehen ist, über Direct Messages Werbung empfangen zu wollen.
Schließlich stellte der Bund Deutscher Kriminalbeamte (BDK) durch seinen Vorsitzenden Klaus Hansen Strafanzeige gegen den Twitterer Matthias Huch, der anlässlich einer Demonstration, bei der der BDK die schnelle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung forderte, tweetete: "BDK fordert Gestapo 2.0 und will die Vorratsdatenspeicherung wieder." Beim BDK meinte man, das sei eine strafrechtlich relevante Verunglimpfung. Ob dies tatsächlich so ist, darüber darf man diskutieren. So meint etwa Rechtsanwalt Udo Vetter, der BDK sei als Personenvereinigung kein geschütztes Rechtssubjekt im Sinne der maßgebenden Strafnorm. Nichtsdestotrotz sollte klar sein, dass man via Twitter auch strafrechtlich relevante Aussagen artikulieren kann, was man tunlichst unterlassen sollte.
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UDRP - massenhaftes Copy&Paste beim NAF?
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 03.05.2010) George Kirikos, Präsident des US-Unternehmens "Leap of Faith Financial Services Inc.", hat eine peinliche Panne in UDRP-Verfahren des NAF aufgedeckt: nach seinen Recherchen haben in mindestens 41 Fällen sowohl das Gericht als auch die jeweiligen Kläger aus eigenen Unterlagen abgeschrieben - auch wenn das völlig unsinnig war.
Auslöser der Recherchen von Kirikos war eine kleine Meldung im Blog von Elliot Silver, die sich mit der Entscheidung des National Arbitration Forums zur Domain wooot.com befasst. Darin kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger obsiegt hatte; doch statt ihm die Domain wie beantragt zu übertragen, entschied Richter Hon Nelson A Diaz auf Löschung der Adresse. Damit nicht genug; in den Ausführungen im Urteil zum Vortrag der Parteien hiess es, dass der Kläger Inhaber einer Marke "AOL" sei und der Beklagte die Domain iaol.com registriert habe; streitgegenständlich war jedoch die Domain wooot.com, wobei der Kläger seinen Anspruch auf die Marke "woot" stützte. Und in den zusätzlichen Ausführungen brach die Urteilsbegründung schließlich mitten im Text ab.
Vor Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten ist kein Gericht gefeit. Stutzig machen müssen jedoch die Recherchen, die Kirikos nun anstellte. Er fand heraus, dass Richter Diaz im März 2008 im Verfahren um die Domain tamarind.com ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass der dortige Kläger sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Übertragung der Domain dargelegt hatte; gleichwohl wies er die Klage ab. Wörtlich führt das Schiedsgericht in seinem Urteil aus: "Having established all three elements required under the ICANN Policy, the Panel concludes that relief shall be DENIED." In 41 weiteren UDRP-Verfahren vor dem NAF wurde dieser in sich widersprüchliche Tenor von verschiedenen Richtern verwandt, zurückzuführen offenbar auf den "kopieren & einfügen"-Befehl von Textverarbeitungsprogrammen.
Doch nicht nur Gerichte, auch Klägervertreter scheinen die Vorzüge moderner Technik zu schätzen. Dem US-Unternehmen CitizenHawk, nach eigenem Bekunden "Leader in Digital Brand Protection", wurde das Kopieren als Vertreter der Klägerin im Verfahren um die Domain letztalk.com jedoch zum Verhängnis. Nach Ansicht von Schiedsrichter David E. Sorkin habe CitizenHawk seinen Vortrag in einer Art automatisiertem Verfahren ohne oder mit geringer menschlicher Beteiligung zusammengestellt; anders sei es nicht erklärbar, weshalb sich die Klägerin auf mehrere Marken und Domains bezog, obwohl nur eine Marke und eine Domain in Streit standen. Auch das Registrierungsdatum sei offensichtlich falsch; zudem stütze man sich auf Urteile, die im Streitfall nicht einschlägig waren. Die zusätzlichen Ausführungen der Klägerin blieben daher unbeachtet, weshalb CitizenHawk die Klage verlor. Damit waren alle Vorteile des UDRP-Verfahrens verspielt, denn von einer Klage vor dem Zivilgericht nahm die Klägerin Abstand - die beklagte Domain-Inhaberin sitzt im fernen Russland.
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LG Frankfurt/M - erste eV wegen Twitter-Mail
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 30.04.2010) Twitter gibt es nun schon einige Jahre und hat hin und wieder für Schlagzeilen gesorgt. Doch so richtig populär und in unserer Gesellschaft angekommen ist es erst mit Rechtsstreiten. Den wohl ersten hat nun das Landgericht Frankfurt/M (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10) entschieden: Ein Unternehmen erwirkte gegen einen Twitterer eine einstweilige Verfügung wegen Links auf rechtswidrige Inhalte.
Antragstellerin ist ein Unternehmen, über das in Foren unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet wurden. Der Antragsgegner, ein in der selben Branche tätiger ehemaliger Vertragspartner der Antragstellerin, wies über zwei Twitter-Accounts auf diese "sehr interessanten" Tatsachenbehauptungen hin und verlinkte sie.
Das Landgericht Frankfurt/M folgte der Auffassung der Antragstellerin und erließ die von ihr beantragte einstweilige Verfügung. Es ging demnach davon aus, dass der Antragsgegner, indem er auf Twitter die Links zu den falschen Tatsachenbehauptungen veröffentlichte, sich die Inhalte in den Foren zu Eigen machte. Dies führte zu seiner Haftung für die wahrheitswidrigen, irreführenden und geschäftsschädigenden Behauptungen des Dritten.
Für internetgewandte Juristen ist diese Entscheidung nichts Überraschendes; neu ist, dass nun erstmals die rechtsverletzende Handlung über Twitter erfolgte. Die Rechtslage bei Linksetzungen auf rechtswidrige Inhalte ist differenziert, aber weitestgehend geklärt: Die Grenze verläuft bei der Frage, ob man sich mit dem Link die rechtswidrigen Inhalte, auf die man verweist, zu eigen macht. Mit der Bemerkung "sehr interessant", mit der der Antragsgegner auf die falschen Tatsachenbehauptungen verwies, liegt die Zueigenmachung zumindest sehr nahe. Auch im Hinblick auf neue WEB 2.0-Anwendungen gilt demnach: das Internet ist nach wie vor kein rechtsfreier Raum.
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Kinderpornos - kommt bald neues Löschgesetz?
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 29.04.2010) Die Debatten um das "Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen"(Zugangserschwerungsgesetz) gehen in eine neue Runde: nach einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung ist der Entwurf für ein neues Löschgesetz fertig gestellt.
Ein langes Leben scheint dem Zugangserschwerungsgesetz offensichtlich nicht vergönnt. Am 23. Februar 2010 in Kraft getreten, soll das "Sperrgesetz" bereits in Kürze durch ein neues "Löschgesetz" ersetzt werden. Das geht aus einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung hervor, der nach eigenen Angaben ein Entwurf des Löschgesetzes aus dem Justizministerium vorliegen soll. Dazu zitiert die Zeitung Artikel 2 des Gesetzesentwurfs, in dem es heisst: "Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zugangserschwerungsgesetz außer Kraft". Dies legt einen Paradigmenwechsel nahe: laut Neuer Osnabrücker Zeitung verfolgt das Gesetz eine "konsequente und effiziente Löschungsstrategie". Statt kinderpornographische Inhalte zu sperren, sollen sie in Zukunft also gelöscht werden.
Auf die Dienste des Bundeskriminalamts (BKA) baut man dabei wohl weiterhin. Nach dem Gesetzesentwurf kommt dem BKA die Aufgabe einer "Zentralstelle" im Kampf gegen Kinderpornographie im Internet zu, um hierzu den Informationsaustausch zwischen Behörden von Bund, Ländern und anderen Staaten sowie mit der Internetwirtschaft weltweit zu verbessern. Zu diesem Zweck sieht das geplante Gesetz umfassende Melde-, Kontroll- und Dokumentationspflichten des BKA vor, wie die Zeitung berichtet. In der Praxis bedeutet das, aufgespürte Kinderpornographie mit Fundstelle und Standort des Servers an die zuständigen Strafverfolger oder privaten Beschwerdestellen zu melden, damit diese die Löschung veranlassen; ob die Löschung tatsächlich durchgeführt wurde, soll das BKA ebenfalls kontrollieren. Neue Eingriffsbefugnisse für die Polizeibehörde sollen mit der Aufgabe als Zentralstelle jedoch nicht verbunden sein.
Ob und wann das Gesetz in den Bundestag eingebracht wird, ist derzeit noch nicht öffentlich bekannt. Abzuwarten ist daher auch, inwieweit die EU-Kommission mit ihren Plänen zu Websperren Einfluss auf das Gesetz nehmen kann und wird. Wie mitgeteilt, hatte EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström den Entwurf einer EU-Richtlinie vorgestellt, die Regelungen vorsieht, um den Zugriff auf Seiten mit Kinderpornographie zu sperren; wie diese umgesetzt werden, bleibt den Ländern überlassen. Für anhaltende Diskussion ist also gesorgt.
Weitere Informationen zu dem Thema findet man bei ak-zensur.de.
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belboon startet Geschäftstätigkeit in Frankreich
(Berlin, 27. April 2010 - affiliatepr.de) belboon, eines der drei größten Affiliate Netzwerke im D-A-CH-Markt mit rund 1.300 Partnerprogrammen, weitet seine Geschäftstätigkeit auf den französischen Markt aus. Im D-A-CH-Markt ist der Affiliate Marketing Spezialist bereits seit mehreren Jahren erfolgreich tätig. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Frankreich stellt den ersten Schritt des im Geschäftsjahr 2010 geplanten Ausbaus der internationalen Aktivitäten der belboon-adbutler GmbH dar.
belboon, das Affiliate Netzwerk der YOC-Gruppe, bietet seine umfangreichen Leistungen im Bereich der performancebasierten Vermarktung seit März 2010 über den deutschspra-chigen Raum hinaus auch im französischen Markt an. Unter www.belboon.fr können sich Publisher und Advertiser sowohl über das Leistungsspektrum im Bereich der online- und mobile-Vermarktung informieren als auch direkt anmelden.
Beim Eintritt in den französischen Markt profitierte belboon von seiner etablierten Position im D-A-CH-Markt. So konnte das Affiliate Netzwerk direkt zu Beginn namhafte Kunden wie Conrad Electronic, Lafuma oder Skytours gewinnen. Mit Ausweitung seiner europäischen Geschäftstätigkeit kann belboon in Zukunft in noch größerem Umfang auch internationale Kampagnen erfolgreich realisieren.
"Mit Aufnahme unserer Aktivitäten in Frankreich setzen wir unsere angestrebte internati-onale Wachstumsstrategie konsequent um. Durch unsere marktführende Technologie und langjährige Expertise sehen wir dem raschen Auf- und Ausbau des französischen Ge-schäftes sehr positiv entgegen", sagt Manuel Kester, Geschäftsführer der belboon-adbutler GmbH und fügt hinzu: "Der Eintritt in den französischen Markt ist nur der erste Schritt der geplanten Internationalisierungsstrategie - schon in naher Zukunft werden wir unsere Aktivitäten auch auf den belgischen und niederländischen Markt ausdehnen."
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TLDs - Neues von .asia, .xxx und .vegas
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 28.04.2010) Das öffentliche Interesse an der Rotlicht-Domain .xxx ist riesig, doch die Porno-Community winkt schlapp ab: erneut spricht sich ein Verband gegen die Einführung dieser Top Level Domain aus. Auf wenig Begeisterung stoßen auch die bereits gestarteten Endungen .tel und .asia, während die geplante TLD .vegas ein öffentlich-rechtlicher Zankapfel wird - hier die Kurznews.
Zuerst ein Blick in unsere Statistik-Abteilung: Andrew Allemann von domainnamewire.com hat die Jahresendzahlen für die neu gestarteten TLDs .tel und .asia aufgestöbert. Zum 31. Dezember 2009 waren demnach 263.304 .tel-Domains registriert, bei .asia waren es mit 219.949 etwas weniger. Letzteres ist enttäuschend, befindet sich .asia doch bereits im dritten Jahr, während .tel erst vor einem Jahr gestartet ist. Gerade mal 600 Domains netto monatlich konnte .asia in der zweiten Jahreshälfte 2009 zulegen. Damit steht auch die Europa-Domain .eu in einem anderen Licht, war es ihr doch gelungen, im ersten Jahr über 2,5 Millionen Domains unters Volk zu bringen. "In nur einem Jahr ist die Domain dotEU zu einem festen Bestandteil des europäischen Cyberspace geworden", zeigte sich die EU-Kommissarin Viviane Reding seinerzeit zufrieden; über .asia lässt sich das nicht sagen.
Die Porno-Domain .xxx kann weiterhin nur wenig auf die eigene Community bauen: Die "Free Speech Coalition" (FSC), eine Handelsvereinigung von Vertretern der Porno- und Erwachsenenunterhaltungsindustrie, hat sich ausdrücklich gegen eine Zuteilung an den Bewerber ICM Registry Inc. ausgesprochen. In einer Stellungnahme zum Optionspapier der Internet-Verwaltung ICANN votiert die FSC für Option drei, demnach die Bewerbung von ICM der weiteren Prüfung bedarf. Zugleich schloss sich die FSC der vom Independent Review Panel vertretenen Ansicht an, dass ICM nie die Kriterien für eine "sponsored TLD" nachgewiesen habe - mit anderen Worten: die Pornoindustrie selbst hat kein Interesse an .xxx. Zu tief sitzt die Befürchtung, mit .xxx eine Art Sperrbezirk zu schaffen, in den alle Angebote mit erotischem oder pornographischem Inhalt verwiesen werden. Liest man die weiteren bisher veröffentlichten Kommentare, steht FSC mit dem Votum für Option drei nicht allein; viele weitere Mitglieder der Community schließen sich dem an. Es sieht also nicht danach aus, als würde .xxx rasch eingeführt.
Die Diskussionen um die Einführung der Städte-Domain .vegas sind um eine öffentlich-rechtliche Komponente reicher: wie der Online-Dienst AOL meldet, streiten sich die Stadt Las Vegas und der Bezirk Clark County um die Frage, wer von ihnen über die Zuteilung des Kürzels .vegas entscheiden darf. Hintergrund dieses Streits sind gleich zwei Bewerber, die sich um .vegas bemühen. Das Las Vegas City Council hatte sich im Februar 2010 für den Bewerber Dot Vegas ausgesprochen, der US$ 0,75 für jede registrierte Domain zahlen will. Zwei Wochen später genehmigte die Clark County Commission die Bewerbung des Touristenportals Vegas.Com, das zudem eine Zahlung von US$ 1,50 pro Domain in Aussicht stellt. Eine Einigung gab es bisher nicht, so dass sich jetzt die Bewerber um eine Lösung bemühen sollen, doch auch dort streitet man sich zumindest rhethorisch nach Kräften. Erfüllen beide Bewerber alle Kriterien, sehen die bisherigen Diskussionen bei ICANN vor, dass eine Auktion über den Zuschlag entscheidet; verbindlichen Aufschluss gibt allerdings erst die Endfassung des Bewerberhandbuchs, dessen Veröffentlichung in den Sternen steht.
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PPC-Krise? - Alternativen zum Standard-Parking
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 27.04.2010) Domain-Parking ist nicht mehr so rentabel wie ehedem. Viele Anbieter entwickeln daher Alternativen, wie man mit der eigenen Domain höhere Revenuen generieren kann. Andrew Allemann hat in seinem Blog domainnamewire.com fünf Alternativen benannt. Aber auch Sedo, die Mutter allen Domain-Parkens, ist sich der Notwendigkeit von Änderungen bewusst und liefert eine Verfeinerung des eigenen Systems, das nun auch für Werber attraktiv wird.
rootorange.com ermöglicht es, aus generischen Domain-Namen durch lokalisierte Angebote mehr herauszuholen. Der Domain-Inhaber lässt seine generische Domain von rootorange.com verpachten, und zwar nicht an eine Person, sondern - dank einer "revolutionären Technologie" - lokalisiert an im Grunde unendlich viele Personen mit Geschäften an unterschiedlichen Orten - allerdings bisher nur in den USA und Kanada. Die Pachtpreise variieren je nach Ort: in Fairbanks (Alaska) sind die Pachtpreise niedriger als in Los Angeles (Kalifornien). Je nachdem, wo ein Nutzer eine Domain eingibt, erhält er die Seite eines für ihn interessanten lokalen Anbieters eingespielt.
octane360.com bietet Domain-Inhabern eine aktive Vermarktung. Die vom Inhaber bereits mit Inhalten versehenen Domains werden von octane360.com erst mit organischem Traffic aufgepäppelt und dann, per Call-Center, mit Werbung und anderen geldbringenden Angeboten gefüllt.
devhub.com stellt dem Domain-Inhaber ein kostenloses und einfach zu bedienendes Entwicklersystem und, wenn gewünscht, auch kostenlosen Webspace für die Inhalte unter seiner Domain zur Verfügung. Damit einher läuft ein Monetarisierungssystem, das verschiedene Kanäle (PPC, PPM, PPA und PPL) anbietet, um Geld zu erwirtschaften.
Der Anbieter whypark.com ist schon lange in vieler Munde. Sein Angebot für Domainer besteht in der Entwicklung der Domain und ist damit soweit erfolgreich, dass Parkinganbieter parking.com das Unternehmen vor kurzem kaufte. Der Domain-Inhaber behält die Kontrolle über seine Domains. whypark.com bietet zudem auch ein Analysewerkzeug.
Zu guter Letzt schlägt Andrew Allemann noch allgemeine Shopping Feeds vor, was allerdings nur für Inhaber von Produkt-Domains sinnvoll ist. Die Domain sollte dann auf das jeweilige Produkt hin entwickelt werden, damit mehr oder weniger Shop-Systeme darunter laufen können. Als Anbieter für solche Systeme nennt Allemann smartnames.com, die sich als Führer der Domain-Monetarisierung bezeichnen, und epik.com, die man sich durchaus einmal anschauen kann.
Bei alledem kommt man in der Regel an den ganz großen Anbietern kaum vorbei. Und da steht an erster Stelle sedo.de. Das Unternehmen mit Sitz in Köln hat erst vor wenigen Tagen sein "Sedo Domain Name Advertising (SedoDNA)" bekannt gegeben, das sich zwar in erster Linie an Werber richtet, die gezielter bei Sedo geparkte Domains zur Werbung nutzen können. Der Service kommt aber auch den Domain-Inhabern zu Gute. Die allgemeine Krise sorgt so für Innovation auf dem Domain-Vermarktungsmarkt.
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Rauf oder runter - quo vadis, Domain-Handel?
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 26.04.2010) Explodieren die Domain-Preise oder gehts in den Keller - kaum eine andere Frage dürfte Domain-Händler dieser Tage mehr beschäftigen als die zukünftigen Entwicklungen im Secondary Market. Werfen wir einen Blick auf den Status Quo.
"Das große Zocken: Droht die nächste .com-Blase?" titelt das österreichische Wirtschaftsblatt. Das deutsche Nachrichtenmagazin Spiegel dagegen meint "Domainhandel - Der Goldrausch ist nicht vorbei". Überraschend: beide zitieren sie Zahlenmaterial der Domain-Handelsplattform Sedo. Gilt also doch der Spruch, dass man keiner Statistik trauen sollte, die man nicht selbst gefälscht hat? Nicht ganz. So kann der Spiegel seine These auf durchaus gewichtige Argumente stützen. Obwohl die Boom-Zeiten mit 6.500 .de-Domains täglich vorbei sind, meldet zum Beispiel die deutsche Registry DENIC immerhin noch 2.500 bis 3.000 Neuregistrierungen täglich. Lässt man ausländische Domain-Inhaber aussen vor, so hat statistisch jeder siebte Deutsche eine eigene .de-Domain; auch der Osten der Republik zieht nach, wie die Neuauflage des Domain-Atlas belegt. Das befeuert den Handel: Weltweit vermittelte Sedo im vergangenen Jahr den Verkauf von rund 39.000 Domains für 55 Millionen Euro, umgerechnet also etwa EUR 1.400,- pro Domain.
Also alles in Butter? Eher nein, glaubt man dem Wirtschaftsblatt. Zwar beherrschen die großen Domain-Deals wie sex.com mit US$ 12,5 Mio. oder fund.com mit US$ 9,9 Mio. die Schlagzeilen; doch es stellt sich die Frage, ob diese Preise auch wirklich bezahlt worden seien. Bei weiteren Hochkarätern wie russia.com, die 2009 noch US$ 1,5 Mio. kostete, erblickt der Internetnutzer heute einen Anzeigenfriedhof, zu deutsch: eine mit Werbeanzeigen zugepflasterte Parking-Seite. Auch die vormals hoch gehandelte america.com, mit Mindestpreisen von über US$ 1 Mio. beworben, fristet ihr Dasein mit Parking. Und laut Presseunterlagen würden in der Sedo-Datenbank 15 Millionen Domains auf einen Käufer warten; vergleicht man dies mit den im Jahr 2009 verkauften 38.727 Domains, wurden nur 0,258 Prozent der angebotenen Adressen an den Mann gebracht. Hat der Domain-Handel also gar keine Zukunft?
Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte. Es lässt sich nicht leugnen, dass der Markt mit unattraktiven Domains überschwemmt worden ist. So wird sich der Inhaber von üc.net wohl schwer tun, die inserierten US$ 65.000,- für die Domain zu erlösen. Nichts anderes gilt für 05toggo.de, die zu EUR 10.000,- angeboten ist, oder bauinx.de, für die man EUR 21.000,- hinlegen soll. Und ja, die (vermeintlich) besten und attraktivsten Adressen sind häufig vergeben. Aber wer Geld in seine Domain investiert, sie in Suchmaschinen listet und mit originären Inhalten den Traffic erhöht, kann auch mit unscheinbaren Adressen Geld verdienen. Selbst das Schnüren von Einzel-Domains zu Paketen, die zum Beispiel einen Begriff unter mehreren Top Level Domains abdecken, kann den Preis erheblich erhöhen. Wer dagegen meint, es sei mit dem bloßen Registrieren der Domain getan, wird in der Tat regelmäßig das Nachsehen haben - jetzt und in Zukunft.
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LG Hamburg - Wikimedia haftet nicht als Störer
(Autor: RA Daniel Dingeldey, 23.04.2010) Das Landgericht Hamburg hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut an der Störerhaftung laboriert und diese etwas entspannter angewandt als gewohnt: der Verein Wikimedia, der über wikipedia.de auf das Angebot von wikipedia.org weiterleitet, haftet nicht für rechtswidrige Inhalte unter der .org-Domain.
Der Kläger ist eine ehemals politisch tätige Person, die unter anderem Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft war. Er verlangte unter anderem vom Wikimedia eV es zu unterlassen, bestimmte Daten und Informationen im Zusammenhang mit seiner Person zu veröffentlichen, sowie eine Geldentschädigung. Der beklagte Wikimedia eV unterstützt unter anderem Wikipedia und betreibt wikipedia.de.
Für das Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08) stellte sich die Frage, inwieweit der Kläger, der aus dem politischen Alltag ausgestiegen war, noch öffentliche Person ist und deshalb die öffentliche Berichterstattung über seine Person hinnehmen muss. Grundsätzlich schütze das Persönlichkeitsrecht alle Personen, jedoch bestehe auch an ehemaligen Politikern ein öffentliches Informationsinteresse. Das Gericht vertrat hier die Ansicht, dass das Interesse des Klägers, in die Anonymität überzugehen, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Informationsinteresse an seiner Person zurückstehen müsse. Aber der Kläger habe nicht unbegrenzt eine auf seine Person bezogene Berichterstattung hinzunehmen.
Allerdings habe er keinen Anspruch gegen den Wikimedia eV, Äußerungen über ihn auf wikipedia.org zu löschen oder es zu unterlassen, via wikipedia.de auf die Inhalte weiterzuleiten. Die Verletzung der Rechte des Klägers gehe nicht vom Wikimedia eV aus. Wikimedia eV selbst stellt die Inhalte nicht ein, sie ist auch nicht Betreiber von wikipedia.org und machte sich die Inhalte über die Suchfunktion auf wikipedia.de, die Suchanfragen automatisch ergänzt und Ergebnisvorschläge macht, nicht zu Eigen. Es kam allenfalls die Haftung als mittelbarer Störer in Betracht, weil Wikimedia eV Anfragen unter wikipedia.de weiterleitet. Doch, so das LG Hamburg, darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen haben, und prüfte sodann, ob Wikimedia eV irgendwelche Prüfpflichten habe, die zu prüfen sie versäumt hatte. Doch das setzte Kenntnis voraus, die hier aber nicht vorlag, da die Abmahnung des Klägers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die aktuelle Seite bereits keine rechtswidrigen Äußerungen mehr enthielt. Hinsichtlich der nach wie vor abrufbaren Diskussionsseiten und Seiten über die Vorversionen des Wikipediaeintrags über den Kläger bestand ebenfalls keine Haftung, da diese über wikipedia.de aus nur mittelbar über den aktuellen Eintrag auf wikipedia.org abrufbar ist. Schließlich war aus obigen Gründen auch der Anspruch auf die geforderte Geldentschädigung nicht erfolgreich.
Das Landgericht Hamburg zeigt damit das richtige Gespür für die Angelegenheit und legt ein Urteil vor, wie man es kaum mehr von dort erwartete. Das könnte der Anstoß zu einer Überprüfung der Rechtsprechung zur Forenhaftung sein. Wir werden die Hamburger Rechtsprechung gerne weiter beobachten, soweit Betroffene solche und ähnliche Entscheidungen aus Hamburg überhaupt noch an die Öffentlichkeit bringen.
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NAF - Zahl der UDRP-Verfahren bleibt konstant
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 22.04.2010) Wenige Wochen nach der World Intellectual Property Organisation hat mit dem National Arbitration Forum (NAF) auch das zweite Schiedsgericht für Verfahren nach der Uniform Domain Name Resolution Policy (UDRP) seine Jahresstatistik 2009 vorgelegt. Trotz stetig steigender Domain-Zahlen blieb die Verfahrenszahl konstant.
Seit dem Start im Dezember 1999 hat sich das Schiedsgericht des NAF mit über 14.000 Domain-Streitigkeiten nach der UDRP befasst. Allein im Jahr 2009 waren es 1.759 Verfahren und damit etwas weniger als 2008, für das die Statistiker 1.770 Streitigkeiten vermelden. 1.333 der Verfahren entschied NAF, durch Urteil, den Rest legten die Parteien zumeist gütlich bei. Die besonderen Vorteile des UDRP-Verfahrens belegt die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem NAF: nur 41 Tage dauert es vom Eingang der Klage bis zum Urteil, ein im Vergleich etwa zu deutschen Zivilverfahren traumhaft schneller Prozess. Der mit 96,5 Prozent weitaus größte Teil der Verfahren entfiel auf Streitereien um .com- und .org-Domains; immerhin knapp 50 waren es in .us-Verfahren, was die US-Dominanz des NAF unterstreicht.
Zu den bekanntesten Klägern vor dem NAF zählen weltbekannte Marken wie Ed Hardy, Hewlett-Packard, Victoria's Secret und Kate Hudson. Die mit 1.017 Domains, der weit überwiegende Teil davon bestehend aus den Wortbestandteilen "free", "credit" und "report", in einem einzigen Verfahren bisher größte Schiedsklage nach der UDRP hatte im vergangenen Jahr ebenfalls das NAF zu entscheiden, und urteilte zu Gunsten ConsumerInfo.com, Inc., einer Scoring-Gesellschaft. Wie bei der WIPO hat auch das NAF sämtliche Urteile im Volltext auf seiner Website veröffentlicht, so dass Transparenz gegeben ist.
Nach der in Genf ansässigen WIPO, die es seit Dezember 1999 mit über 17.000 UDRP-Verfahren zu tun hatte, ist das NAF damit weiterhin das zweitgrößte, von ICANN anerkannte UDRP-Schiedsgericht. Zum Vergleich: bei der WIPO gab es im Jahr 2009 exakt 2.107 Verfahren, wobei etwas über 90 Prozent auf .com und .org entfielen. Weder das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre noch der Czech Arbitration Court spielen derzeit eine ähnlich grosse Rolle, wobei letzterer aber unter anderem mit der Einführung eines papierlosen Verfahrens alles dafür tut, an der Vormachtstellung der WIPO zu kratzen.
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TLDs - Neues von .nz, .fr und .jobs
(Autor: RA Florian Hitzelberger, 21.04.2010) Die mit hehren Zielen gestartete Domain-Endung .jobs scheint umdenken zu müssen: bescheidene Registrierungszahlen lassen die Verwaltung über eine vorsichtige Lockerung der Vergaberegelungen nachdenken. Neuigkeiten gibt es zudem aus Neuseeland und Frankreich - hier unsere Kurznews.
Zuerst ein Blick nach Neuseeland, wo die .nz Domain Name Commission (DNC) internationalisierte Domain-Namen einführt. Bereits seit dem 6. April und noch bis 6. Juli 2010 können die Inhaber einer .nz-Domain Sonderzeichenvarianten ihrer Domains im Rahmen einer Sunrise Period bevorzugt registrieren. Das Anmeldeformular ist über die DNC-Website abrufbar und kann online ausgefüllt und abgeschickt werden. Eine besondere Schutzphase für Inhaber von Kennzeichenrechten gibt es nicht. Beginnend mit der "M?ori Language week 2010" vom 26. Juli bis zum 1. August 2010 kann dann die Allgemeinheit Sonderzeichen-Domains auf Grundlage des "first come, first served"-Prinzips erhalten. Da Domains mit der Endung .nz von jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registriert werden können, sind die neuen IDNs auch im deutschsprachigen Raum nicht uninteressant.
Die französische Domain-Verwaltung AFNIC hat ein Hintergrundpapier zum "Secondary Domain Market" vorgelegt, also dem Handel mit bereits registrierten Domain-Namen. Das 8seitige Dokument soll sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen über die Mechanismen des Domain-Handels informieren und erklären, weshalb Domains sowohl für ihre Inhaber als auch für potentielle Käufer einen Vermögenswert darstellen. Mit Zahlenmaterial der Domain-Handelsplattform Sedo belegt AFNIC, dass die Zahl der gehandelten .fr-Domains seit Juni 2004 stetig angestiegen ist. Des weiteren erklärt das Papier Begriffe wie "traffic value" und nimmt Stellung zu Bewertungsmethoden für Domains. Sodann schließt das Dokument mit der Erkenntnis, dass man Domains weniger als Kostenfaktor sehen sollte, sondern ihren Wert in den Mittelpunkt stellen muss. Die für ihre vormals sehr restriktive Vergabepolitik kritisierte AFNIC öffnet sich damit einmal mehr ein gutes Stück der Domain Name Industry; bleibt zu hoffen, dass dieser Trend anhält.
Die Society for Human Resource Management, mitverantwortlich für die Vergaberegelungen der Top Level Domain .jobs, diskutiert einschneidende Änderungen. Um die bisher bescheidene öffentliche Resonanz der ausschließlich für die Vermittlung von Arbeitsplätzen gedachten Domain-Endung zu verbessern (die Rede ist von etwa 15.000 vergebenen Adressen), sollen in Zukunft nicht nur Firmennamen unter .jobs registriert werden dürfen, sondern auch geographische und allgemein beschreibende, wenn auch berufsbezogene Begriffe; Details sind jedoch umstritten. Öffentliche Stellungnahmen sind bisher Mangelware, auch an ICANN scheint man bisher nicht herangetreten zu sein. Es dürfte allerdings nur eine Frage der Zeit sein, bis die Internet-Verwaltung über entsprechende Anträge zu befinden hat; selbst die Registry empfindet die bisherige Entwicklung als bescheiden.
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Suchmaschinen, Webkataloge
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Webdesign
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